4—
Beide Gruppen bleiben 2 Jahre vollſtändig vereinigt, erſt im 3. Jahr— in der Ober⸗ prima— findet eine teilweiſe Differenzierung des Unterrichts ſtatt, je nach dem gewählten Ziel.*)
Die erſte Maturitätsprüfung nach erfolgreichem Beſuch des Oberbaues, der Stu⸗ dienanſtalt, wird alſo im Jahre 1916 ſtattfinden. Das Maturitätszeugnis gilt für die Landesuniverſität als gleichwertig dem von einer Oberrealſchule ausgeſtellten Zeugnis. Bei erfolgreicher Teilnahme an dem fakultativen Lateinunterricht, der an der Stu⸗ dienanſtalt im gleichen Umfang wie an einer Oberrealſchule erteilt wird, werden auch die hiermit verbundenen weiteren Rechte und Erleichterungen erworben.**)
Die Abiturienten haben daher das Recht der Immatrikulation an der Landes⸗ univerſität in dem Umfang wie die Abiturienten der Oberrealſchulen und der Re⸗ algymnaſien.
Die Zulaſſung zur Immatrikulation in der mediziniſchen Fakultät hat die Anerkennung der Studienanſtalt durch den Bundesrat und ihre Aufnahme in die Reihe der Voll⸗ anſtalten zur Vorausſetzung, denen dieſe Rechte eingeräumt ſind. Nach endgültiger Feſtſtellung des eben noch proviſoriſchen Lehrplans der Studienanſtalten, die im Laufe des kommenden Schul— jahres vorgenommen werden ſoll, werden wir den entſprechenden Antrag bei dem Bundesrat ſtellen. Nach erfolgter Annahme wollen wir verſuchen, die gegenſeitige Anerkennung der heſſiſchen Stu⸗ dienanſtalt mit den entſprechenden Anſtalten anderer Bundesſtaaten, insbeſondere mit Preußen, herbeizuführen.“
Für die Geſtaltung unſeres Seminars bedeutſam ſind die am 29. Dezember 1911 erlaſſene Allerhöchſte Verordnung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs über„die Prüfung der Anwärterinnen für das Lehramt an höheren Mädchenſchulen“ und die am gleichen Tage vom Großh. Miniſterium des Innern zu dieſer Verordnung erlaſſenen Ausfüh⸗ rungsbeſtimmungen. Danach zerfällt die Prüfung in die„wiſſenſchaftliche Abſchluß⸗ prüfung“ gegen Ende des dritten Seminarjahres(d. h. künftig der„Oberprima“) und in die „Fachprüfung“ gegen Ende des„praktiſchen Jahres“. Demgemäß fand zu Oſtern 1912 nur eine wiſſenſchaftliche Abſchlußprüfung ſtatt, da es ſich damals zuerſt um eine Seminarklaſſe han⸗ delte, für welche ein vierjähriger Seminarbeſuch vorgeſehen war. Die vorhergehende Klaſſe war (Oſtern 1911) noch nach der früheren Ordnung geprüft worden, die einen nur dreijährigen Semi⸗ narkurſus verlangte und zwiſchen wiſſenſchaftlicher Vrüfung und Fachprüfung nicht unterſchied.
Die Einrichtung des„praktiſchen Jahres“ erfolgte Oſtern 1912 nach dem von dem Direktor vorgeſchlagenen und von der Behörde bis auf Weiteres genehmigten Lehrplan. Dieſer enthält auch phyſikaliſche und biologiſche Schülerübungen, die künftighin nach Möglichkeit auf alle übrigen Klaſſen des Oberbaues(auf die Klaſſen Oberſekunda. Unter⸗ und Oberprima) ausgedehnt werden ſollen.
Zwiſchen der Großherzoglich Heſſiſchen und der Königlich Preußiſchen Re⸗ gierung iſt mit Gültigkeit vom 1. Januar 1912 eine neue Vereinbarung dahin getroffen worden, daß die Zeugniſſe über die beſtandene Fachprüfung an den Heſſiſchen höheren Lehre⸗ rinnenſeminaren und die Zeugniſſe über die beſtandene Lehramtsprüfung an den Oberlyzeen in Preußen gegenſeitig als gleichwertig anerkannt werden, und zwar berechtigen die erwähnten heſ⸗ ſiſchen Zeugniſſe auch zur Anſtellung an Volksſchulen im Königreich Preußen, während die er⸗ wähnten preußiſchen Zeugniſſe auch zur Anſtellung an Volksſchulen im Großherzogtum Heſſen berechtigen ſollen.(Amtsblatt 1912, Nr. 5.)
*) Beim Eintritt in die Oberprima werden ſich mithin die Schülerinnen zu entſcheiden haben, ob ſie ihren Schulbeſuch mit der Reifeprüfung abſchließen oder mit der wiſſenſchaftlichen Abſchlußprüfung die Berechtigung erwerben wollen, in das eigentliche Seminar(das ſog.„praktiſche Jahr“) einzutreten, In letzterem Falle werden ſie ſchon während des Beſuches der Oberprima in einzelnen wöchent⸗ lichen Stunden mit der Theorie und Praxis des Unterrichts bekannt gemacht, um im letzten Jahre ihre Ausbildung für das Lehrfach zu vollenden und dann ſich der Fachprüfung zu unterziehen.
**) Für diejenigen, welche eine Lehrbefähigung im Deutſchen, Franzöſiſchen und Engliſchen er⸗ werben wollen, genügt— wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern iſt— das Zeugnis über den erfolgreichen Beſuch des wahlfreien Lateinunterrichts an der Oberrealſchule. Dasſelbe gilt für Stu⸗ dierende der Medizin, der Tierarzenei⸗ und Zahnheilkunde. Der betreffende Vermerk wird dem Reife⸗ zeugnis beigefügt. Pharmazeuten müſſen außer der Reife für die Prima einer Oberrealſchule in einer Ergänzungsprüfung an einem Realgymnaſium die Lateinkenntniſſe nachweiſen, die für die Verſetzung in die Oberſekunda der letztgenannten Anſtalt erforderlich ſind.


