Jahrgang 
1926
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Auszug aus der amtlichen Schulordnung (mit einigen für das Realgymnaſium in Darmſtadt in Betracht kommenden Ergänzungen).

Anmeldung zum Eintritt bei der Direktion Geburtsſchein, Impfſchein, Abgangszeugnis ſind vor zulegen. Unter Umſtänden findet eine Aufnahmeprüfung ſtatt. Dem Austritt eines Schülers muß eine ſchriftliche oder mündliche Abmeldung durch den Vater oder deſſen Stellvertreter vorausgehen. Vor dem Austritt muß der Schüler ſeinen Verpflichtungen gegen die Schule nachgekommen ſein(Schulgeld, Bücherei, Buchhilfe).

Befreiungen von allgemein verbindlichen Lehrſtunden(z. B. Singen, Turnen, Sport) können nur von der Direktion auf Grund eines ſchriftlichen Antrags des Vaters erteilt werden. Unter Umſtänden iſt Vorlage eines ärztlichen Zeugniſſes auf dem eingeführten Formulare nötig(z. B. bei Turnen und Singen). Anmeldung für ein nicht verbindliches Unterrichtsfach verpflichtet zu regelmäßiger Teilnahme für mindeſtens ein Halbjahr.

Jede Verſäumnis von Lehrſtunden, Schulausflügen und Schulfeierlichkeiten, außer in beglaubigten Notfällen oder infolge unvermeidlicher Hinderniſſe, iſt ſtrafbar, wenn nicht vorher Urlaub eingeholt iſt. Urlaub für einzelne Lehrſtunden gibt der betreffende Lehrer, für 13 Tage der Klaſſenführer, für längere Zeit und im Anſchluß an die Ferien der Direktor. Nach jeder Schulverſäumnis iſt eine ſchriftliche, vom Vater bezw. deſſen Stellvertreter geſchriebene Entſchuldigung, die den Grund und die Dauer des Fehlens enthalten ſoll, dem Klaſſenführer vorzulegen. Fehlt ein Schüler bereits 3 Tage, ſo iſt unaufgefordert am 3. Tage vom Elternhaus eine Nachricht über die Urſache der Schulverſäumnis an die Schule zu ſenden.

Schülern, die an einer anſteckenden Krankheit leiden, iſt der Beſuch der Schule ſo lange unterſagt, bis nach ſchriftlicher Beſcheinigung des behandelnden Arztes, bezw. der Polizei, die Gefahr der Anſteckung als beſeitigt gelten darf. Schüler, in deren Hausſtand eine anſteckende Krankheit ausgebrochen iſt, dürfen nur auf Grund einer ärztlichen Beſcheinigung die Schule beſuchen.

Von jedem Unterricht, den die Schüler außerhalb der Schule empfangen(z. B. Muſikſtunden, Nach hilfeunterricht), ſoll dem Klaſſenführer Mitteilung gemacht werden. Privatunterricht zu erteilen, iſt den Schuͤlern nur auf Vorſchlag der Klaſſenführer mit Erlaubnis des Direktors geſtattet.

Jeder Schuͤler iſt den Lehrern, dem Direktor und den die höheren Schulen leitenden Oberbehörden Gehorſam und Ehrerbietung ſchuldig und hat auch in ſeiner äußeren Haltung und Benehmen dieſe Achtung an den Tag zu legen. Ermahnungen und Rügen hat er zunächſt ohne Widerrede hinzunehmen. Glaubt er, es ſei ihm Unrecht geſchehen, ſo hat er den Schluß der Lehrſtunde ruhig abzuwarten, um in beſcheidenem Maße ſeine Rechtfertigung vorzubringen. Gegen ſeine Mitſchüler hat er die Pflicht freundlicher Ver träglichkeit und darf keinen durch Wort oder Tat in irgend einer Weiſe beleidigen oder kränken. Auch Hausmeiſter und Amtsgehilfen gegenüber hat ſich jeder Schüler angemeſſen zu verhalten und ihren An ordnungen, ſofern ſie im Dienſte handeln, Folge zu leiſten.

Von den Schülern einer höheren Lehranſtalt muß erwartet werden, daß ſie ſich durch Sittlichkeit, Beſcheidenheit, Wohlanſtändigkeit auch in ihrem Auftreten nach außen der Schule ſtets würdig erweiſen. Täuſchungsverſuche jeder Art ſind ſtrafbar. Für jede abſichtliche oder fahrläſſige Beſchädigung des Eigentums der Schule oder eines Mitſchülers hat der Täter Strafe zu gewärtigen und außerdem vollen Erſatz zu leiſten. Iſt der Urheber einer Beſchädigung nicht zu ermitteln, ſo kann die ganze Klaſſe, in der eine Beſchädigung vorkam, für den Schaden haftbar gemacht werden.

Der Beſuch öffentlicher Verſammlungen iſt den Schüͤlern geſtattet, wenn ſie das 17. Lebensjahr erreicht haben. Das Reden in öffentlichen Verſammlungen iſt den Schulern verboten.

Das Rauchen in der Offentlichkeit iſt verboten.

Die Schüler können in Vereine eintreten, bei denen die Mitgliedſchaft geſtattet iſt. Die Mitgliedſchaft bei Vereinen iſt dem Klaſſenführer mitzuteilen. Das Tragen von Abzeichen jeder Art abgeſehen von den Farben des Deutſchen Reiches und Heſſens iſt in der Schule, ſowie auf dem Wege zu und von der Schule verboten.

Der Beſuch von Wirtshäuſern und ähnlichen Lokalen iſt den Schülern auch während der Ferien nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter geſtattet. Das Einkehren auf Spaziergängen außerhalb der Stadt zum Zweck mäßiger Erfriſchung iſt ſtatthaft. Trinkgelage und lärmende Zuſammenkünfte in dem Schulort und außerhalb desſelben ſind jedoch unter allen Umſtänden unterſagt. Ob einzelnen Schülern ausnahmsweiſe erlaubt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, entſcheidet der Direktor.

Schulden machen, Borgen und Spielen um Geld iſt verboten. Geldſammlungen unter den Schülern bedürfen der Genehmigung des Direktors.

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