Jahrgang 
1926
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Alle Vergehen, die der Offentlichkeit zum Anſtoß und Nachteil gereichen, ſowie die Übertretung der beſtehenden Polizei- und Strafgeſetze werden ſelbſtverſtändlich auch von der Schule beſtraft.

Sollte wegen eines Vergehens gegen die Schulordnung eine Unterſuchung verhängt werden, ſo iſt jeder dabei Beteiligte verpflichtet, die an ihn gerichteten Fragen nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen der Wahrheit gemäß zu beantworten. Jede durch Leugnen oder Lügen beabſichtigte Verhehlung und Verfälſchung der Wahrheit macht nicht bloß an und für ſich ſtrafbar, ſondern erhöht auch die Strafbarkeit jedes anderen Vergehens. Wer bei einer Unterſuchung das Verſprechen, die Wahrheit zu verſchweigen, verlangt oder gibt oder ſich mit anderen zur Täuſchung oder Irreleitung verabredet, wird nach Befund mit Ausweiſung beſtraft.

Auswärtigen Schuͤlern, die früher als 10 Minuten vor Beginn des Unterrichts im Realgymnaſium eintreffen, iſt es geſtattet, ihre Klaſſenzimmer aufzuſuchen. Tadelloſes Verhalten daſelbſt iſt zu dieſer Er laubnis Vorausſetzung.

Auswärtige und in Darmſtadt weit wohnende Schüler dürfen ihre Räder in dem hierfür beſtimmten Raum abſtellen. Die Erlaubnis wird für ein Jahr jederzeit widerruflich von der Direktion erteilt. Gegen eine kleine Gebühr muß eine Radkarte gelöſt werden. Die Schule übernimmt keinerlei Haftung.

Die Direktion des Realgymnaſiums: Ritſert.