Jahrgang 
1917
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A. Um bei dem ungeſunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht gewachſene Schüler vor ſpäteren Enttäuſchungen zu ſchützen, und um ſie rechtzeitig den Über⸗ gang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entſprechenden Bildungsgang und Beruf voll⸗ ziehen zu laſſen, beſtimmen wir, daß Schüler, die in derſelben Klaſſe zum zweiten Male das Lehrziel nicht erreichen, durch Beſchluß des Klaſſenlehrerrats von dem weiteren Beſuch einer jeden Lehranſtalt derſelben Art ausgeſchloſſen werden können.

Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art iſt von dem Ergebnis einer Prüfung ab⸗ hängig zu machen; ſie wird jedoch in der Regel von vornherein zu verſagen ſein, wenn ſich aus dem Zeugnis der früher beſuchten Schule die Unfähigkeit zur Mitarbeit gerade in ſolchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im weſentlichen übereinſtimmen.

B. Um den Übertritt begabter Volksſchüler und Mittelſchüler in die höheren Schulen ohne Beeinträchtigung der Aufgaben der letzteren noch weiter zu erleichtern und auch den Schein einer Bevorzugung der Vorſchüler zu beſeitigen, beſtimmen wir mit Genehmigung Großh. Miniſteriums des Innern zunächſt verſuchsweiſe das Folgende:

a. Von Oſtern 1917 an werden begabte Schüler einer Volks⸗ oder Mittelſchule in die Sexta einer höheren Schule ohne Prüfung aufgenommen, wenn ſie ein Zeugnis ihrer ſeither beſuchten Schule vorlegen, das nicht nur, wie in kleineren Schulen üblich, die Leiſtungen im ganzen beurteilt, ſondern für die einzelnen Unterrichtsfächer Noten aufweiſt, von denen die für Deutſch und Rechnen aber nicht geringer alsgut lauten dürfen. An Orten, wo Hauptlehrer tätig ſind, ſoll dieſes Zeugnis, wie ſeither ſchon üblich, ihre Unterſchrift tragen.

Außerdem muß eine Erklärung des Unterrichtenden vorgelegt werden, durch die nachgewieſen wird, daß jene Schüler bemüht waren, die für den Eintritt in die Sexta einer höheren Lehranſtalt vorgeſchriebene Lehraufgabe(ſ. Nr. 2), die zum Teil die des dritten Volks⸗(Mittel⸗) Schuljahres überſchreitet, ſich durch Sonderunterricht anzueignen.

b. Unter Abänderung der Vorſchriften in derAmtlichen Handausgabe der Prüfungen und Lehrpläne für die höheren Lehranſtalten beſtimmen wir: S. oben unter 2. Anmeldungen.

c. Schüler, welche die für die Aufnahme ohne Prüfung vorſtehend genannten Vorausſetzungen nicht erfüllen, oder die nicht von einer öffentlichen Schule kommen, oder die in eine höhere Klaſſe als Sexta oder Quinta einer Realanſtalt mit Sexta ohne Fremdſprache eintreten, müſſen ſich nach wie vor einer Aufnahmeprüfung unterziehen, wobei die nach 2. geforderten Kenntniſſe nachzuweiſen ſind, ſoweit es ſich um den Eintritt in Sexta handelt.

d. Bei den Vorſchülern iſt bedingungsloſer Übertritt in die Sexta wie auch ſeither aus⸗ geſchloſſen, vielmehr entſcheidet am Ende des Schuljahres der Klaſſenlehrerrat über die Verſetzung, d. h. darüber, ob der Vorſchüler nach Anſicht des Lehrerrates in der Sexta mit Erfolg mit⸗ arbeiten kann. Im Übrigen werden die Lehraufgaben der Vorſchulen durch dieſes Ausſchreiben nicht berührt.

e. Bei der Vergebung von Freiſtellen an neu aufgenommene Schüler darf der Umſtand allein, daß der Lehrerrat den Schüler noch nicht aus eigener Erfahrung kennt, einen Anlaß zum Vorenthalten der Freiſtelle nicht geben, wenn im übrigen die Vorausſetzungen für die Gewährung nach der Überzeugung des Lehrerrates vorliegen.

5. Um die Schüler gegen etwaige Unfälle, die auch bei der beſten Aufſicht nicht ver⸗ mieden werden können, ſicher zu ſtellen und den Eltern daraus entſtehende Koſten wenigſtens teil⸗ weiſe zu erſparen, ſah ſich die Direktion der Anſtalt veranlaßt, mit der Lebensverſicherungs⸗ AktiengeſellſchaftGermania zu Stettin(gegründet 1857; Sicherheitsfonds: 382 Mill. Mark) eine Kollektiv⸗Unfallverſicherung abzuſchließen.