4— die vorher zum Verſtändnis der Schüler gebracht worden ſind. Die Sprechübungen ſind in der Regel an die Behandlung der Grammatik und der Leſeſtücke anzuknüpfen.
5. Engliſche Sprache. Lehrziel: Die Schüler ſollen ſich die Regeln der engliſchen Ausſprache, Formenlehre und Syntax aneignen und einen für das Verſtändnis der zur Schullektüre geeigneten proſaiſchen und poetiſchen Werke ausreichenden Wortſchatz erwerben. Sie ſollen ſich einige Gewandtheit im mündlichen Gebrauch der Sprache verſchaffen, ſowie die Fähigkeit erlangen, ein nicht zu ſchweres Stück grammatiſch richtig ins Engliſche zu übertragen und über ein leichteres hiſtoriſches Thema einen von groben Inkorrekt⸗ heiten freien Aufſatz zu ſchreiben. Sie ſollen endlich mit einer Anzahl hervorragender Werke der engliſchen Litteratur durch die Lektüre bekannt gemacht werden.
a. Grammatik. In Ill iſt zunächſt die Ausſprache zu üben. Außerdem werden die Formen⸗ lehre und die wichtigſten Regeln der Syntax eingeprägt. In II wird der in den vorgehenden Klaſſen durchgenommene Stoff repetiert und der Unterricht in der Grammatik der Hauptſache nach zum Abſchluß gebracht. Für I, wo die Lektüre in den Vordergrund tritt, bleibt dann im Weſentlichen nur eine Repetition der Grammatik und die Behandlung der wichtigſten Synonyme übrig.
b. Für die ſchriftlichen Arbeiten gelten dieſelben Beſtimmungen wie beim Franzöſiſchen.
c. Lektüre. In III werden die im Übungsbuch enthaltenen Stücke geleſen. Von IIb an wird eine Chreſtomathie benutzt, in welcher die bedeutendſten Repräſentanten der engliſchen Litteratur durch größere Stücke vertreten ſein müſſen. Von IIa an werden außerdem zuſammenhängende Werke geleſen. — Von Anfang an werden zuweilen kleinere Gedichte und Proſaſtücke memoriert, welche vorher zum Ver⸗ ſtändnis der Schüler gebracht worden ſind. Die Sprechübungen müſſen ſich in der Regel an den Gram⸗ matikunterricht und die Lektüre anſchließen.
6. Geſchichte. Lehrziel: Die Schüler ſollen ſich hinlängliche Kenntnis der epochemachenden Begebenheiten der Weltgeſchichte und der darin durch ihre Bedeutung beſonders hervorragenden Perſön⸗ lichkeiten, vorzugsweiſe der griechiſchen, römiſchen und vaterländiſchen Geſchichte erwerben. Außerdem wird in vorſichtig beſchränktem Maße der Forderungen chronologiſche Sicherheit und Bekanntſchaft mit dem Schauplatze der hiſtoriſchen Begebenheiten verlangt.
Der Unterricht in IV und III umfaßt das ganze Gebiet der griechiſchen, römiſchen und vater⸗ ländiſchen Geſchichte in elementarer Behandlung. Von II an tritt eine mehr pragmatiſche Behandlung ein. In II wird die Geſchichte der Griechen und Römer und die des Mittelalters bis auf Karl den Großen durchgenommen, in I die des Mittelalters zu Ende geführt und die neuere Geſchichte bis zum Jahre 1871 gelehrt mit beſonderer Rückſicht auf Deutſchland und Heſſen. Von den außerdeutſchen Völkern ſind vorzugsweiſe die Franzoſen und Engländer zu berückſichtigen. Die Geſchichte der übrigen Völker wird nur ſoweit berührt, als es zum vollen Verſtändnis der vaterländiſchen Geſchichte nötig iſt.
7. Geographie. Lehrziel: Die Schüler ſollen eine überſichtliche Kenntnis der Erdoberfläche nach ihrer Geſtaltung, ihren Eigentümlichkeiten, Bewohnern und wichtigſten Produkten erwerben. Sie ſollen außerdem mit dem Wichtigſten aus der politiſchen Geographie und den Elementen der phyſikaliſchen und mathematiſchen Geographie bekannt gemacht werden. Der Stoff verteilt ſich in folgender Weiſe auf die einzelnen Klaſſen:
VI. Feſtſtellung der geographiſchen Vorbegriffe. Es wird dabei von der Heimat ausgegangen und das Großherzogtum Heſſen nebſt den anſtoßenden Länderteilen behandelt. Kurzer Überblick über die Erdoberfläche.
V und IV. Vervollſtändigung des Üüberblicks über die Erdoberfläche mit Belehrungen aus der mathematiſchen Geographie. Deutſchland, Oeſterreich, Niederlande und Dänemark.
IIIb und IIIa. Europa und die außereuropäiſchen Erdtheile.


