Jahrgang 
1876
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17 sönlichen Verhältnisse der Studirenden eine Abweichung von den nachstehen- den Lehrplänen erforderlich machen, werden die Abtheilungsvorstände denselben in Betreff zweckmässiger Anordnung ihrer Studien Rath ertheilen.

Als Studienzeit sind für die Bau-, Ingenieur- und Maschinenbauschule vier, für die Chemisch-technische Schule drei Jahre in Aussicht genommen, welche zur Vorbereitung auf die Abgangs-Prüfungen ausreichen.

Wer indess eine weitergehende Ausbildung erstrebt, findet hierzu Ge- legenheit durch Hinzufügung einer Studienzeit von einem oder zwei Semestern, welche an der Schule auch dann mit Nutzen zugebracht werden können, nachdem der Techniker mit der Praxis seines Faches Bekanntschaft gemacht hat. Diese Zeit ist zu verwenden einerseits zur Theilnahme an einer Anzahl von Vorträgen, wobei die nachstehend unter b. und c. bezeichneten Lehr- gegenstände vorzugsweise geeignet sind, andererseits und hauptsächlich aber zu wiederholter Theilnahme an den Uebungen des vierten Jahrescurses be- hufs Lösung grösserer Aufgaben und vollständiger Durcharbeitung der Projecte. Die Staatsdienst-Aspiranten werden in vorstehend angegebener Weise vor Absolvirung des zweiten Staatsexamens mit Nutzen verfahren, um sich die- jenigen Vorträge und Uebungen der Bauschule und der Ingenieurschule nutzbar zu machen, an welchen sie vor dem ersten Staatsexamen nicht Theil genommen haben. Bestimmte Lehrpläne für die bezeichneten höheren Curse werden nicht aufgestellt.

Diejenigen, welche die Prüfung für den Preussischen Staatsdienst im Baufach(Bauführer-Prüfung) abzulegen beabsichtigen, werden darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss einer Verfügung des Königlich Preussischen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten das Studium an der polytechnischen Schule zu Darmstadt zur Zulassung berechtigt, soweit die academische Ausbildung in Frage kommt. In solchen Fällen ist für die Aus- bildung im Hochbaufach der Lehrplan der Bauschule, im Bauingenieur- fach der Lehrplan der Ingenieurschule(beide mit einigen Modificationen) zu benutzen. Es ist dabei zu beaclten, dass Aspiranten des Preussischen Staats- dienstes im Baufach ein Zeugniss der Reife von einem Gymnasium oder einer Realschule erster Ordnung zu erbringen haben. Ueber sonstige Einzelnheiten giebt die Anlage II. des Programms Aufschluss.

Die Lehrpläne für den ersten Curs der Bauschule, der Ingenieurschule und der Maschinenbauschule stimmen in allen Punkten miteinander überein, so dass ein Uebertritt von einer der genannten Fachschulen in die andere mit Beginn des zweiten Studienjahres ohne Weiteres ausführbar ist.

Es darf hier endlich noch besonders darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Unterricht durch Excursionen, practische Uebungen, Demonstra- tionen u. s. w. überall da unterstützt wird, wo dies dem Zwecke dienlich oder zu weiterer Ausbildung und Anregung erforqderlich ist.

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