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W. LeITIIAI
1) Lehrpläne der einzelnen Schulen.
In den nachfolgenden Studienplänen der einzelnen Schulen sind die Lehr- gegenstände nach Jahrescursen getrennt zusammengestellt und in erster Linie unter a. diejenigen Gegenstände aufgenommen, deren Kenntniss zur gründlichen Ausbildung erforderlich ist und während der im Allgemeinen für das Studium verwendbaren Zeit jedenfalls erworben werden kann. Insbesondere ist in dieser Beziehung bei den Fachschulen der Grundsatz festgehalten worden, den Stu- direnden noch so viel freie Zeit zur Verfügung zu stellen, dass dieselben ent- weder mit Vortheil an den für die vollständige Fachausbildung nicht geradezu nothwendigen, aber doch wünschenswerthen Studien theilnehmen, oder eine verstärkte Thätigkeit den graphischen und practischen Uebungen, sowie den theoretischen und fachwissenschaftlichen Literaturstudien zuwenden können. Die in den Studienplänen in erste Linie gestellten Lehrgegenstände sind zu- gleich diejenigen, deren Kenntniss entweder in den Abgangs-Prüfungen der polytechnischen Schule verlangt, oder bei einem für die Fachausbildung wesent- lichen Unterrichtszweige vorausgesetzt wird.
Dem Vorstehenden entsprechend sind dann bei einem jeden Lehrplane unter b. diejenigen Lehrgegenstände bezeichnet, deren Studium für wünschens- werth erachtet wird. Es ist bei diesen Angaben in der Regel weit gegriffen worden, um die freie Wahl über das zu erleichtern, was dem Studirenden bei genügender Zeit je nach seinen Zwecken und Neigungen am meisten entspricht. Eine Betheiligung an allen empfohlenen Unterrichtsgegenständen konnte hierbei der Natur der Sache nach nicht vorausgesetzt werden.
Die Thätigkeit der Studirenden der Fachschulen wird sich zwar im Allgemeinen vorzugsweise dem Fachstudium zuwenden; doch ist denselben zu- gleich Gelegenheit zur Theilnahme an dem ÜUnterrichte allgemein bildender Art gegeben. Neben eigentlichen Fachwissenschaften sind darum diese Gegen- stände am Schlusse der Studienpläne unter c. zur geeigneten Vertheilung auf die verschiedenen Studienjahre aufgeführt. Für den Fall dass die per-


