23 noch auf viele Jahre verschoben bleiben muss, und da die Realschule unmöglich auf diese lange, noch unbestimmte Zeit warten konnte, so wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Bau eines Real- schulgebäudes endgültig beschlossen und am 27. Juli d. J. auch die Voranschlagsumme von 500,000 Mark genehmigt. Da auch die betreffenden Staatsbehörden dem Bau die Genehmigung ertheilt haben, so kann derselbe nun rüstig gefördert werden, und hoffen wir, dass zum Segen der Anstalt auch dieser äussere Aufbau gedeihen möge.
Mit dem Beginne des vorigen Schuljahres im Herbste 1874 war die Ober-Prima unserer Real- schule I. Ordnung errichtet worden und am Schlusse dieses Schuljahres im September 1875 fand die erste Maturitätsprüfung unserer Anstalt statt. Damit war nun der innere Ausbau der Realschule I. Ordnung vollendet, und es fehlte nur noch die Anerkennung derselben von Seiten des deutschen Reichs und die Verleihung der damit verknüpften Berechtigungen. Diese Anerkennung ist am 3. Mai 1876 von dem Reichskanzleramte erfolgt und zwar mit dem Bemerken, dass sie rückwirkend auf die Maturitätsprüfung aus dem Herbste 1875 sein dürfe. Nachdem auch die Verhandlungen des Reichs- kanzleramtes mit dem Königlich Preussischen Herrn Kriegsminister, dem Herrn Chef der Kaiserlichen Admiralität und dem Herrn General-Postmeister zu günstigem Ergebniss geführt hatten, wurde die Direction der Realschule von Grossherzoglichem Ministerium des Innern, Abtheilung für Schulangelegen- heiten, beauftragt, Folgendes zu veröffentlichen(Siehe Darmst. Ztg. Nr. 213 vom 3. August 1876).
Bekanntmachung,
die Anerkennung der Grossherzoglichen Realschule zu Darmstadt als Realschule I. Ordnung betreffend.
Die nachstehende in Nr. 18 des Centralblattes für das deutsche Reich veröffentlichte Bekannt- machung des Reichskanzler-Amtes bringen wir mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniss, dass der Grossherzoglichen Realschule zu Darmstadt hinsichtlich des Militär-, Marine- und Postdienstes auch die übrigen Berechtigungen beigelegt worden sind, welche den Königlich Preussischen Réalschulen I. Ordnung und den ihnen gleichgestellten Lehranstalten anderer Bundesstaaten zustehen.
Diese Berechtigungen sind:
I. Der Erwerb des Maturitäts-Zeugnisses gewährt
1) Befreiung vom Portepeefähnrichsexamen für den Dienst auf Avancement in der Armee;
2) die Befähigung zur Aufnahme in das reitende Feldjägercorps;
3) Befreiung von der Prüfung für den Eintritt als Kadett in die Kaiserliche Marine, wenn das Zeug- niss in der Mathematik das Prädikat ⸗gut» enthält. Ist letzteres nicht der Fall, so ist eine Nachprüfung in der Mathematik abzulegen;
4) Befähigung zum Eintritt in den Postdienst als Posteleve.
II. Der Besuch der Prima befähigt diejenigen, welche mindestens ein halbes Jahr lang an dem Unter- richt in allen Lehrgegenständen dieser Klasse mit Erfolg Theil genommen haben, zur ausnahms- weisen Zulassung zum Postdienst als Posteleven.
III. Der Erwerb des Zeugnisses der Reife für die Prima befähigt
1) zur Zulassung zum Fähnrichsexamen;
2) Zahlmeister-Aspiranten zur Zulassung zum Militär-Intendantur-Dienst;
3) zur Meldung als Civil-Applikant für den militärischen Magazindienst, wobei jedoch bemerkt wird, dass der Eintritt von Civil-Applikanten in den Magazindienst nur ausnahmsweise zulässig ist, thatsächlich aber seit mehreren Jahren nicht mehr stattfindet, weil der Bedarf an Beamten durch Militär-Anwärter hinreichend gedeckt wurde.


