den Fremdſprachen abſieht, hauptſächlich an den Bildungsſtoffen der mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Fächer. Wie an der alten Oberrealſchule kann von der Unterſekunda ab Latein freiwillig und außerhalb des ſtundenplanmäßigen Unterrichts in 3(früher 2) Wochenſtunden gelernt werden.
Das Reformrealgymnaſium ſtellt die ſprachliche Seite der Geiſtesbildung mehr in den Vorder⸗ grund, ohne jedoch Mathematik und Naturwiſſenſchaften zu ſtark zurückzudrängen. Neue Sprachen und Mathematik und Naturwiſſenſchaften ſind vielmehr mit nahezu gleicher Stundenzahl vertreten. Dazu kommt von der Unterſekunda ab Latein, aber jetzt nicht mehr wie bei der alten Oberrealſchule als Wahlfach außerhalb des eigentlichen Stundenplanes, ſondern als verbindliches Fach mit 4 Stunden innerhalb der 30 wiſſenſchaftlichen Wochenſtunden.
Mit Genehmigung des Kultusminiſteriums laufen ſeit Oſtern 1926 an unſerer Liebigs⸗Oberreal⸗ ſchule Parallelklaſſen der neuen Oberrealſchule und des Reformrealgymnaſiums nebeneinander her. Für beide Klaſſenzüge iſt ſeit Oſtern 1930 der Unterbau in den Klaſſen Sexta bis Obertertia gemeinſam. Es bedeutet dies einen unbeſtreitbaren Vorteil, weil damit die Entſcheidung der Eltern, ob ſie ihren Jungen in die Oberrealſchule oder in das Reformrealgymnaſium ſchicken wollen, erſt fünf Jahre ſpäter zu treffen iſt als bisher, nämlich erſt dann, wenn der Schüler die fünf Klaſſen Sexta bis Obertertia durch⸗ laufen hat, während früher unſere Eltern ſchon beim Eintritt ihrer Kinder in die Sexta zwiſchen der Normalklaſſe und der Reformklaſſe wählen mußten.
Es iſt noch beſonders darauf hinzuweiſen, daß nur zwiſchen Oberrealſchule und Reformreal⸗ gymnaſium, den beiden an unſerer Schule vertretenen Schulformen, dieſer gemeinſame Unterbau beſteht, nicht etwa zwiſchen anderen höheren Schulen.
Die Liebigs⸗Oberrealſchule zeigt daher ſeit Oſtern 1930 folgende Schulgliederung: Abſchluß: Reifeprüfung.
13. Schuljahr ◻ Oberprima
5* 4 12.„.=E[= unterprima 5 α 2 5 11.„ 8E=[ OLberſekunda 1 5 8 ⁸⁵ 2 2ς 5 Reife für Oberſekunda& 10„ S[ unterſekunda 5 E 9. Schuljahr 0ο Obertertia 60 8.„ 0ο Untertertia 6 7 5 0 Quuarta 0] Gemeinſamer Unterbau 6.„ 0 Quinta 0 5.„ 0 Sexta 0 4. Schuljahr OQ 3.„ Q 2„ 5 Grundſchule 1.„
Zu Oſtern 1931 haben die erſten Oberprimaner der Reformklaſſen unſere Schule mit dem Reife⸗ zeugnis des Reformrealgymnaſiums verlaſſen.
Das Schulgeld beträgt für heſſiſche Schüler monatlich in den Klaſſen
VI-— II b IIa— Ia 21.— NM. 24.— RM. bei einem in Schulausbildung ſich befindenden Kinde, 17.— 1 20.— 1 11 zwei 1„„„ Kindern, 13.—„ 16.—„„ drei„„„„ 2 10.—„ 12.—„„ vier„„„„„ 7.—„ 8.— 7„ fünf„„„„„ 4.— 7 5.—„„ ſechs u. mehr in„„„„
Es iſt Sache der Eltern, uns zu Beginn des neuen Schuljahres Nachweiſe über ihre in Schul⸗ ausbildung befindlichen Kinder vorzulegen. Die anderen Schulen ſind verpflichtet, entſprechende Ausweiſe koſtenlos auszuſtellen.
Einſprüche gegen den Schulgeldanſatz ſind ſtets an die Direktion, nicht an die Kaſſe der Liebigs⸗ Oberrealſchule zu richten. Schulgelderlaß kann nicht gewährt werden, auch nicht von dem Miniſterium für Kultus und Bildungsweſen. Geſuche um Erlaß des Schulgeldes ſind zwecklos.
Freiſtellen werden auf Nachſuchen an ſolche Schüler verliehen, die durch gute Befähigung, tüchtiges Streben und tadelfreies Verhalten ſich auszeichnen und den Nachweis der Bedürftigkeit erbringen. An neu eintretende Schüler werden in der Regel Freiſtellen nicht vergeben. Außer den vom Staate gewährten
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