zu treffen iſt als bisher, nämlich erſt dann, wenn der Schüler die drei Klaſſen Sexta bis Quarta durch⸗ laufen hat, während früher unſere Eltern ſchon beim Eintritt ihrer Kinder in die Sexta zwiſchen der Normaklklaſſe und der Reformklaſſe wählen mußten.
Die Liebigs⸗Oberrealſchule zeigt daher ſeit Oſtern 1926 folgende Schulgliederung: Abſchluß: Reifeprüfung.
13. Schuljahr ½(0. Oberprima 12. unterprima E 2 11.„ S 0◻ Oberſekunda 5 5 1 †⅜ũReife für Oberſekunda 5 55 = 52 10.„[0◻ unterſekunda ⁄12 5 9.„ 5 ◻ Obertertia H 8.„ Q ◻ Untertertia E 7.„ Quarta 0 6.„ Quinta 0 Gemeinſamer Unterbau 5.„ Sexta* 4. Schuljahr ◻ 3.„ 2.„ 5 Grundſchule 1.„
Der Vorteil des gemeinſamen Unterbaus wird in Zukunft noch bedeutend vergrößert, wenn die Beſtrebungen von Eltern und Schule verwirklicht werden, die darauf hinausgehen, bis Obertertia ein⸗ ſchließlich gemeinſamen Unterricht für Oberrealſchulklaſſen und reformrealgymnaſiale Klaſſen einzuführen. Entſprechende Anträge ſind bereits bei dem Herrn Miniſter für Kultus und Bildungsweſen geſtellt. Bei ihrer Genehmigung hätten die Eltern ihre Entſcheidung erſt am Ende der Obertertia zu treffen, d. h. nachdem ihr Kind fünf Jahre unſere Schule beſucht hat; und je älter das Kind iſt, um ſo leichter kann eine ſolche Entſcheidung getroffen werden. Ein gewiſſer Bildungsabſchluß wird mit der Reife für Oberſekunda errreicht.
Es muß aber auch hier darauf aufmerkſam gemacht werden, daß nur zwiſchen Oberrealſchule und Reformrealgymnaſium, den beiden an unſerer Schule vertretenen Schulformen, dieſer gemeinſame Unterbau beſteht, nicht etwa zwiſchen anderen höheren Schulen.
Das Schulgeld beträgt monatlich
17,50 RM. bei einem in Schulausbildung ſich befindenden Kind,
je 14,50„„ zwei„„„„ Kindern, je 11,50„„ drei„„„„— je 9„„ vier„ 5 3.,. je 6,50„„ fünf„„„,„ je 4„„ ſechs u. mehr— 9„„
Es iſt Sache der Eltern, uns zu Beginn des neuen Schuljahres Nachweiſe über ihre in Schul— ausbildung befindlichen Kinder vorzulegen. Die anderen Schulen ſind verpflichtet, entſprechende Ausweiſe koſtenlos auszuſtellen. Zweckmäßig geſchieht dies in Form von Sammel⸗Beſcheinigungen für alle Schüler und Schülerinnen, deren Brüder unſere Anſtalt beſuchen.
Einſprüche gegen den Schulgeldanſatz ſind ſtets an die Direktion, nicht an die Kaſſe der Liebigs⸗ Oberrealſchule zu richten. Schulgelderlaß kann nicht gewährt werden, auch nicht von dem Miniſterium für Kultus und Bildungsweſen. Geſuche um Erlaß des Schulgeldes ſind zwecklos.
Freiſtellen werden auf Nachſuchen an ſolche Schüler verliehen, die durch gute Befähigung, tüchtiges Streben und tadelfreies Verhalten ſich auszeichnen und den Nachweis der Bedürftigkeit erbringen. An neu eintretende Schüler werden in der Regel Freiſtellen nicht vergeben. Außer den vom Staate gewährten Freiſtellen ſteht aus der Alfred Schmitz⸗Stiftung eine Freiſtelle zur Verfügung. Die Freiſtellengeſuche müſſen jedes Jahr erneuert werden, ſie ſind ſpäteſtens bis zum Beginn des neuen Schuljahres an die Direktion einzureichen und ausführlich zu begründen.
Um bei dem ungeſunden Andrange zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht ge⸗ wachſene Schüler vor ſpäteren Enttäuſchungen zu ſchützen und um ſie rechtzeitig den Uebergang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entſprechenden Bildungsgang und Beruf vollziehen zu laſſen, hat der Herr Kultusminiſter beſtimmt, daß Schüler, die in derſelben Klaſſe zum zweitenmal das Lehrziel nicht erreichen, durch Beſchluß des Klaſſenlehrerrats von dem weiteren Beſuch einer jeden Lehranſtalt derſelben Art ausgeſchloſſen werden können.
10


