Jahrgang 
1929
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Elternbeirat.

Der§ 30 derSchulordnung für die höheren Lehranſtalten des Volksſtaates Heſſen lautet:An jeder Schule kann zu Beginn des Schuljahrs ein Elternbeirat gebildet werden, um eine lebendige Wechſel⸗ wirkung zwiſchen Schule und Elternhaus herzuſtellen. Der Beirat iſt ſtets zu bilden, wenn mehr als die Hälfte der Erziehungsberechtigten es wünſcht.

Seither hat es Elternbeiräte im Sinn dieſes Paragraphen an den höheren Schulen in Darmſtadt nicht gegeben. Vor einiger Zeit hat aber dieElternvereinigung an den höheren Schulen Darmſtadts angeregt, es möchten ſolche Beiräte für alle höheren Schulen gebildet werden. Der Vorſtand dieſer Vereinigung hat die Direktoren der 7 höheren Lehranſtalten Darmſtadts zu einer Beſprechung eingeladen und ſeine An⸗ regung näher begründet und erläutert. Er konnte ſich dabei darauf berufen, daß in derDienſtanweiſung für die Schulleiter, Lehrer und Elternbeiräte an den heſſiſchen Volksſchulen(Darmſtadt, 1926, Staatsverlag) ſchon ſeit 3 Jahren Elternbeiräte allerdings auch in Form einer Kann⸗Vorſchrift vorgeſehen ſind.

In welcher Weiſe ſich die oberſte Schulbehörde, die dieſe Verfügung erlaſſen hat, die Tätigkeit eines Elternbeirats denkt, hat ſie im§ 9 der genannten Dienſtanweiſung ausgeſprochen.Die Schulpflege umfaßt die Sorge für alle Maßnahmen und Einrichtungen, die geeignet ſind, die äußeren Schulverhältniſſe zu beſſern und der Erziehung und Ertüchtigung der ſchulpflichtigen Jugend in und außer der Schule zu dienen. Der Elternbeirat ſoll in der Schulpflege mitwirken und ſich bemühen, die Beziehungen zwiſchen Schule und Elternhaus enger zu knüpfen, um durch ein verſtändnisvolles Zuſammenwirken aller an der Jugenderziehung Beteiligten das Werk der öffentlichen Erziehung zu fördern. Seine Aufgabe kann der Elternbeirat nur erfüllen, wenn es ihm gelingt, Elternſchaft und Lehrerſchaft zu einer Erziehungsge⸗ meinſchaft zuſammenzuſchließen, die auf gegenſeitigem Vertrauen aufgebaut iſt, gegenſeitiges Verſtändnis für die Wünſche und Beſtrebungen der Erziehungsberechtigten und der Berufserzieher ſchafft und auf⸗ tretende Unſtimmigkeiten oder gegenſätzliche Auffaſſungen auszugleichen ſucht.... Aufſichtsbefugniſſe gegenüber den Lehrern und dem Leiter der Schule ſtehen dem Elternbeirat nicht zu....

Die Dienſtanweiſung beſtimmt dann weiter, wie der Elternbeirat einer Volksſchule zuſammengeſetzt iſt aus den Vertretern der Elternſchaft und aus dem Schulleiter und 12 Mitgliedern des Lehrerrats der Schule, in welcher Weiſe die Wahl ſtattfinden ſoll, wann und durch wen er zu berufen iſt, uſw.

Es wäre nun zunächſt feſtzuſtellen, ob die Mehrheit der Erziehungsberechtigten auch für die höheren Schulen die Einrichtung ſolcher Elternbeiräte wünſcht.

Um dieſe Frage zu beantworten, wird alsbald nach Beginn des neuen Schuljahrs den Eltern unſerer Schüler eine gedruckte Mitteilung zugehen, die ſie auffordert, ihre Anſicht zu äußern. Ergibt es ſich, daß die Mehrheit der Erziehungsberechtigten die Bildung eines Elternbeirats für die betreffende Anſtalt wünſcht und befürwortet, ſo wird der Schulleiter alles weitere veranlaſſen, insbeſondere auch feſtſtellen, welche Vorſchriften etwa das Miniſterium für Kultus und Bildungsweſen über die Einrichtung von Eltern⸗ beiräten an höheren Schulen(Wahl, Befugniſſe, Geſchäftsordnung uſw.) zu erlaſſen gedenkt.

VIII. Ferienordnung 1929/30.

Erſter Ferientag. Ketzter Ferientag. Oſterferien Sonntag, 24. März 1929 Sonntag, 14. April 1929. Pfingſtferien Sonntag, 19. Mai 1929 Sonntag, 26. Mai 1929. Sommerſerien Samstag, 13. Juli 1929 Sonntag, 11. Auguſt 1929. Herbſtferien Sonntag, 29. September 1929 Sonntag, 13. Oktober 1929. Weihnachtsferien Sonntag, 21. Dezember 1929 Sonntag, 5. Januar 1930. Oſterferien Sonntag, 6. April 1930 Sonntag, 27. April 1930.

Der letzte Schultag vor den Ferien iſt ohne jede Kürzung des Unterrichts zu halten, jedoch können auswärtige Schüler nach der dritten Stunde entlaſſen werden, wenn der erſte Ferientag ein Donhäcts iſt und wenn ſie ohne dieſe Vergünſtigung nicht mehr an demſelben Tage ihre Heimat erreichen können.

Schulfreie Tage: Himmelſahrt: Donnerstag, 9. Mai 1929; Jugendtag: Samstag, 22. Juni 1929; Verfaſſungstag: Sonntag, 11. Auguſt 1929; Totenſeier: Samstag, 23. November 1929.

Darmſtadt, im März 1929.

Die Nirektion der Liebigs⸗Oberrealſchule mit Reformrealaumnafium:

Dr. Kammer, Oberſtudiendirektor.