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beim Eintritt ihrer Kinder in die Sexta zwischen der Normalklasse und der Reformklasse wählen mußten. Die Liebigs-Oberrealschule zeigt daher von Ostern 1926 ab folgende
Schulgliederung: Abschluss: Reifeprüfung.
13. Schuljahr-◻ Oberprima H 12.„ 5 ◻ Unterprima 2b2
A 11. 2=-◻ Obersekunda E 8 3 5
B 2.½
5 Mittlere Reife. 3 8 2 10.„ 8 ²◻ Untersekunda E 8 5R 9. 3 ⁴-◻ Obertertia H* 8. 2-◻ Untertertia 7. Quarta 0 6. Quinta 0 Gemeinsamer Unterbau 5. 1 Sexta 0—. 4„ 3„
Grundschule
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In die Liebigs-Oberrealschule werden Söhne von Familien aufgenommen, die in der Rheinstrasse, Alexanderstrasse, Dieburger Strasse und nördlich davon wohnen, sowie diejenigen Auswärtigen, die am Hauptbahnhof ankommen. Vorzulegen sind bei der Anmeldung ein Auszug aus dem standesamtlichen Geburtsregister, in dem der Rufnahme unterstrichen sein muss, eine Bescheinigung über die erfolgte Impfung oder Wiederimpfung und das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule.
Zur Aufnahme in die Sexta werden zugelassen:
1. Schulkinder nach vierjähriger Grundschulpflicht,
2. im Einzelfall besonders leistungsfähige Schulkinder nach Anhören des Grundschul- lewers unter Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde schon nach dreijähriger Grund- schulpflicht.
Die Aufnahmeprüfungen finden Montag, den 19. April 1926 von 8 Uhr ab statt. Der Unterricht beginnt am Dienstag, den 20. April 1926, um 8 Uhr.
Das Schulgeld beträgt monatlich
15 R.-Mk. bei einem in Schulausbildung sich befindenden Kind,
je 131„„ zwei„„ 5„ Kindern, je 11„„ drei„„„„ 2 je9„„vijer„„„„.
je 6,50„„ fünf„ 5„ 1 1
je 4 sechs u. mehr„ 7
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Es ist Sache der Eltern, uns zu Beginn des neuen Schuljahres Nachweise über ihre in Schulausbildung befindlichen Kinder vorzulegen. Die Schulen sind verpfiichtet, entsprechende Ausweise kostenlos auszustellen. Zweckmässig geschieht dies in Form von Sammel-Bescheinigungen für alle Schüler und Schülerinnen, deren Brüder unsere Anstalt besuchen.
Einsprüche gegen den Schulgeldansatz sind stets an die Direktion, nicht an die Kasse der Liebigs-Oberrealschule zu richten. Schulgelderlass kann nicht gewährt werden, auch nicht von dem Landesamt für das Bildungswesen. Gesuche um Erlass des Schulgeldes sind zwecklos.
Freistellen werden auf Nachsuchen an solche Schüler verliehen, die durch gute Be- fähigung, tüchtiges Bestreben und tadelfreies Verhalten sich auszeichnen und den Nachweis der Bedürftigkeit erbringen. An neu eintretende Schüler werden in der Regel Freistellen nicht ver- geben. Die Freistellengesuche müssen jedes Jahr erneuert werden, sie sind spätestens bis zum Beginn des neuen Schuljahres an die Direktion einzureichen und ausführlich zu begründen.
Um bei dem ungesunden Andrange zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht gewachsene Schüler vor späteren Enttäuschungen zu schützen und um sie rechtzeitig den


