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ſtalt erwerbsfähig; ohne Ausbildung wird er nur ein Conſument, der am allgemeinen Vermögen und Wohlſtande zehrt. Nun denke man ſich auf der einen Seite nur 1000 nicht erwerbsfähige Taubſtumme, dagegen 1000 erwerbsfähige, welche für ſich ſelbſt ſorgen können und eine Berech⸗ nung wird ergeben, wie ſehr die Ausbildung aller Taubſtummen, der Schulzwang, nicht blos als Pflicht des Staates, ſondern vielmehr aus Klugheit, aus Gründen des Wohlſtandes gefordert wer⸗ den muß.
Aber auch die Sicherheit und das Wohl des Staates erheiſchen den Schulzwang, denn der nichtunterrichtete Taubſtumme bildet eine ſtete Gefahr der Familie, Gemeinde und der weiteren Kreiſe. Er kann nicht blos aus Unkenntniß, ſondern auch aus Haß und Bosheit ſündigen. Wird er dann zum Verbrecher, ſo iſt es dennoch ein Unrecht, ihn zu ſtrafen, denn wer belehrte ihn über die göttlichen Gebote und menſchlichen Geſetze? Wer ſagte ihm:„Du ſollſt lieben Gott, deinen Herrn, von ganzem Herzen und deinen Nächſten wie Dich ſelbſt!“ Wer lehrte ihn Sitte und Anſtand?
Wenn es darum vorgekommen iſt, daß nicht-unterrichtete Taubſtumme wegen Vergehen und Verbrechen beſtraft wurden, ſo iſt ihnen zu viel geſchehen,„denn der Unwiſſende ſündigt nicht.“ Nach unſerm gegenwärtigen Geſetze wird auch in ſolchen Fällen demgemäß entſchieden.
Der§. 58 des Strafgeſetzbuches ſagt hierüber:
Ein Taubſtummer, welcher die zur Erkenntniß der Strafbarkeit einer von ihm be⸗ gangenen Handlung erforderliche Einſicht nicht hat, iſt freizuſprechen.
Da iſt es alſo blos möglich abzuhelfen und Schutz zu erlangen vor ſchwerer Schädigung des Einzelnen und der Geſammtheit durch
Schulzwang für Taubſtumme.
Bei vielen Verhandlungen und Unterſuchungen habe ich als Dolmetſcher fungirt und könnte viele Fälle von Schädigungen durch Taubſtumme anführen, und von deren Freiſprechungen eben⸗ falls reden. Es bietet aber der enge Rahmen eines Programmes dafür keinen Raum.
Doch ſei erwähnt:
Ein Taubſtummer zündete das Wohngebäude des Vaters an und es brannten noch anſto⸗ ßende Gebäude ab.
Ein anderer äſcherte die Hälfte eines blühenden Dorfes ein.
Aus Rachſucht brannte in Oeſtreich ein Taubſtummer ein Gehöfte nieder; obwohl überwieſen, ſprach ihn ein Wiener Gericht frei.
Ein eines Verbrechens gegen die Sittlcichkeit angeklagter Taubſtumme aus Böhmen wurde ebenfalls freigeſprochen.
Sollte deßhalb nicht mit aller Macht gearbeitet werden, daß durch Unterricht jeder Taub⸗ ſtumme zu einem Menſchen gemacht werde, welcher zu beurtheilen im Stande iſt, was gefährlich, gut oder ſtrafbar ſei und der vor dem Geſetze verantwortlich gemacht werden kann?!
Wir fordern aber auch den Schulzwang zur Ehre des Vaterlandes und aus Patriotismus.
Die Einführung desſelben in allen civiliſirten Staaten iſt nur noch eine Frage der Zeit.
Nachdem die deutſche Methode auf dem Congreß zu Mailand die franzöſiſche Methode be⸗ ſiegt, ſollte auch in Preußen-Deutſchland der Schulzwang zuerſt eingeführt werden, weil es das Land der Schulen par excellence iſt und den Schulzwang für Hörende längſt beſitzt.
Das Auftauchen der Frage in den verſchiedenſten Theilen Deutſchlands und im Auslande zeigt an, daß ſie zeitgemäß iſt.
Schon im Jahre 1848 ſtellte das Lehrercollegium hieſiger Anſtalt einen dahin bezüglichen Antrag. Die Zeitverhältniſſe waren aber ungünſtig und der Antrag hatte keinen Erfolg.


