— 11—
lichen Folgen für die heranwachsende Jugend zu bekämpfen. In weiten Kreisen und leider auch schon auf dem Lande findet eine Verbreitung solcher Schundbücher und Schundbilder statt. Ein tatkräftiges Eingreifen des Elternhauses, das in erster Linie für den Schutz der Jugend zu sorgen hat, ist unbedingt notwendig. Den Eltern steht in diesem Kampfe die Unterstützung der Schule in vollem Masse zur Seite. Mit Rücksicht auf unsere bisher gemachten Beobachtungen glauben wir uns für dieses Jahr auf die Aufforderung beschränken zu können, die Eltern möchten die Lektüre ihrer Kinder scharf überwachen.
2. Kontrolle der schriftlichen Schularbeiten.
Zu Beginn eines jeden Schuljahres werden die Schüler angehalten, in ihr Aufgabenheft einzutragen, an welchen Tagen eine Schularbeit geschrieben, die korrigierte Arbeit zurückgegeben wird und die Verbesserung der Schularbeit zu liefern ist. Zwischen dem Tage der Rückgabe und dem der Lieferung der Verbesserung sind die Hefte in den Händen der Schüler.— Diese Einträge müssen die Schüler ihren Eltern zur Unterschrift vorlegen.
3. Schulgeld.
An Schulgeld werden erhoben für die Obersekunda jährlich 150 Mark und für die übrigen Klassen jährlich 130 Mark.
Schüler. deren Eltern oder sonstige Unterhaltungspflichtige nicht im Grossherzogtum Hessen wohnen, haben einen Schulgeldzuschlag von jährlich 20 Mark zu zahlen. Eine Befreiung von die- sem Zuschlag tritt ein, wenn die Schüler selbständig im Grossherzogtum zur staatlichen Einkommen- steuer herangezogen sind, oder wenn die Eltern oder die sonstigen Unterhaltungspflichtigen hessische Staatsbeamte sind und ihren dienstlichen Wohnsitz ausserhalb des Grossherzogtums haben.
Die Bestimmung, wonach Brüder nur 2⅓ bezw. ½ des normalen Schulgeldes zu zahlen haben, gilt auch dann, wenn die Brüder verschiedene staatliche höhere Lehranstalten(Gym- nasien, Realgymnasien, Oberrealschulen und Realschulen) des Grossherzogtums besuchen, und von 1911 an auch für Geschwister verschiedenen Geschlechtes und für Schwestern überall da, wo keine für den Besuch der Mädchen bestimmte höhere Mädchenschule oder höhere Bürgerschule vorhan- den ist.
Fällig ist das Schulgeld in der ersten Hälfte der Monate Mai, August, No- vember und Februar. 4. Freistellen.
Freistellen werden der Vorschrift gemäss stets nur auf Nachsuchen und je auf ein Jahr verliehen. Die seitherigen Inhaber müssen daher ihre Gesuche für das kommende Schuljahr erneuern. Diese Gesuche sowohl wie auch etwa neu einzureichende werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis zum 29. April uns vorgelegt sind.— Mädchen kommen für Freistellen nicht in Betracht.
5. Ferien im Schuljahr 1911/12. Osterferien: 9. bis 23. April. Pfingstferien: 4. bis 11. Juni. Sommerferien: 2. bis 30. Juli. Herbstferien: 23. September bis 8. Oktober.
Weihnachtsferien: 24. Dezember bis 7. Januar. Schuljahrsschluss: 17. März 1912.
6. Sprechstunde.
Zur Rücksprache mit den Eltern unserer Schüler sind der Direktor und die Lehrer stets gerne bereit; doch kann eine Besprechung mit Rücksicht auf die damit verbundene Störung des Unterrichtsbetriebes während der Unterrichtsstunden selbst nicht stattfinden.
Der Direktor ist an Schultagen in der Regel von 11—12 Uhr vormittags auf seinem Amts- zimmer im Schulgebäude zu sprechen. Es empfiehlt sich vorherige Anmeldung, wenn es sich um Auskunft über Leistungen der Schüler handelt, damit der Direktor oder der Klassenführer sich vorher mit den Fachlehrern besprechen kann.


