Jahrgang 
1909
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Schüler, deren Eltern oder sonstige Unterhaltungspflichtige nicht im Grossherzogtum Hessen wohnen, haben einen Schulgeldzuschlag von jährlich 20 Mark zu zahlen. Eine Befreiung von diesem Zuschlag tritt ein, wenn die Schüler selbständig im Grossherzogtum zur staatlichen Einkommensteuer zugezogen sind, oder wenn die Eltern oder die sonstigen Unterhaltungspflichtigen hessische Staats- beamte sind und ihren dienstlichen Wohnsitz ausserhalb des Grossherzogtums haben.

Die Bestimmung, wonach Brüder nur bezw. ½ des normalen Schulgeldes zu zahlen haben, gilt auch dann, wenn die Brüder verschiedene staatliche höhere Lehranstalten(Gymnasien, Real- gymnasien, Oberrealschulen und Keulschulen) des Grossherzogtums besuchen. dagegen ist sie auf Schwestern nicht anwendbar.

Fällig ist das Schulgeld in der ersten Hälfte der Monate Mai. August. No- vember und Februar.

5. Freistellen.

Freistellen werden der Vorschrift gemäss stets nur auf Nachsuchen und je auf ein Jahr verliehen. Die seitherigen Inhaber müssen daher ihre Gesuche für das kommende Schuljahr erneuern. Diese Gesuche sowohl wie auch etwa neu einzureichende werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis zum 25. April uns vorgelegt sind. Ist bis zu diesem Termine das Gesuch nicht erneuert, so wird unterstellt. dass auf weitere Bewilligung einer Freistelle verzichtet wird. Eine besondere Aufforderung zur Gesuchseinreichung erfolgt nicht. Wir machen dabei darauf aufmerksam, dass nur solche bedürftige Schüler(nicht auch Schülerinnen) in Betracht kommen, die ausser tadel- freiem Verhalten, guter Befähigung und tüchtigem Streben auch gute Leistungen aufzuweisen haben. Bei sonst gleichen Verhältnissen geht der ältere Schüler dem jüngeren voraus.

6. Befreiung von obligatorischem Unterricht. Jede einem Schüler gewährte Befreiung von obligatorischem Unterricht ist in dem Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst ausdrücklich zu vermerken. Da insbesondere die Befreiung vom Turnunterricht, wenn sie aus anderen als gesundheit- lichen Rücksichten und nicht auf Grund ärztlichen Zeugnisses gewährt worden ist, hinsichtlich der Zulassung zum einjährig-freiwilligen Dienst ernste Schwierigkeiten bereiten kann, sind nach ministe- rieller Vorschrift anderweitige Gesuche um Befreiung vom Turnen in der Regel abzulehnen.

7. Ferien im Schuljahr 1909/10. Osterferien: 4. bis 18. April. Pfingstferien: 30. Mai bis 6. Juni. Sommerferien: 4. Juli bis 1. August. Herbstferien: 26. September bis 10. Oktober. Weihnachtsferien: 23. Dezember bis 5. Januar. Schuljahrsschluss: 19. März 1910.

8. Sprechstunde.

Zur Rücksprache mit den Eltern unserer Schüler sind der Direktor und die Lehrer stets gerne bereit; doch kann eine Besprechung mit Rücksicht auf die damit verbundene Störung des Unterrichtsbetriebes während der Unterrichtsstunden selbst nicht stattfinden.

Der Direktor ist an Schultagen in der Regel von 1112 Uhr vormittags auf seinem Amts- zimmer im Schulgebäude zu sprechen. Es empfiehlt sich vorherige Anmeldung. wenn es sich um Auskunft über Leistungen der Schüler handelt, damit der Direktor oder der Klassenführer sich vorher mit den Fachlehrern besprechen kann.

9. Eintritt in die Schule und Austritt.

Alle Eltern. welche ihre Söhne unserer Anstalt anvertrauen wollen, werden in deren eigenem Interesse gebeten, dieselben so frühzeitig als möglich und zwar schon in die Sexta eintreten zu lassen. Denn die Erfahrung zeigt. dass der Eintritt in eine höhere Klasse als die Sexta für solche Schüler, die nicht von einer anderen Realschule kommen, immer mit grossen Schwierigkeiten verknüpft ist.

Dem Austritt eines Schülers muss eine Abmeldung durch den Vater oder dessen Stellver- treter vorausgehen(Schulordnung§ 3. s. Zeugnisheft).