10. Wohnung ünd Aufenthalt auswärtiger Schüler.
Nach§ 7 und 17 der Schulordnung(siehe Zeugnisheft) ist wegen Unterbringung der Schüler zur Sicherung gehöriger Aufsicht Rücksprache mit der Direktion zu nehmen, und vor jedem Wohnungswechsel hat entsprechende Anzeige stattzufinden.
Kein Schüler darf in einem Wirtshause Wohnung nehmen, und seine Mahlzeiten darf ein Schüler nur mit Genehmigung der Direktion in einem Wirtshause einnehmen.
11. Aufnahme von Mädchen.
Zur Aufnahme von Mädchen in die Realschule bedarf es in jedem einzelnen Falle eines Gesuches an das Grossherzogliche Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten. Das Gesuch ist mit 1,50 Mark stempelpflichtig und wird am einfachsten der unterzeichneten Direktion zur Weitergabe überreicht.
IX. Bekanntmachung.
Anmeldungen zum Eintritt in die Realschule werden Montag, den 5. April 1909, vor- mittags von 10 bis 12 Unr, im Schulgebäude entgegengenommen.
Dabei ist eine standesamtliche Geburtsurkunde mit unterstrichenem Rufnamen, ein Impfscheim und ein Abgangszeugnis der seither besuchten Schule vorzulegen.
In Sexta werden Knaben aufgenommen, welche das 9. Lebensjahr zurückgelegt haben. Doch können bei genügender leiblicher und geistiger Reife auch solche Knaben aufgenommen werden, welche spätestens bis zum 30. September l. Js. das 9. Lebensjahr vollenden.
Zum Eintritt in Sexta sind folgende Kenntnisse erforderlich und gegebenenfalls durch eine Prüfung nachzuweisen:—
a) Fühigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen;
b) ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens-
vorkommenden Wörter:
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihre Einteilung und Beugung. bei den Zeitwörtern nur die
Haupttempora;
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Rnaben, welche an dem in Sexta beginnenden Lateinunterricht teilnehmen wollen, müssen ausserdem gute Sicherheit im Schreiben und Lesen der lateinischen Schrift nachweisen.
In höhere Klassen eintretende Schüler haben ausser dem erforderlichen Alter auch den entsprechenden Kenntnisstand. wie ihn der Lehrplan vorschreibt. nachzuweisen.
Der Unterricht begiunt Montag, den 19. KApril 1909, vormittags 8 Uhr.
Grossherzogliche Direktion der Realschule. Karg.


