Jahrgang 
1889
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Durch Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern und der Juſtiz, Abteilung für Schulange⸗ legenheiten, vom 23. Februar 1883(Amtsblatt Nr. 2) iſt eine für die häuslichen Arbeiten der Schüler der höheren Lehranſtalten einzuhaltendes Maß feſtgeſetzt. Nach dieſem darf die Fertigung der häuslichen Arbeiten in Anſpruch nehmen:

a) bei den Schülern der Vl u. V: eine Stunde den Schultag oder 6 Stunden die Woche. b), IV u. IIlb: zwei Stunden 12 c)» llla u. Ilb: zwei u. eine halbe St. 15 d) lla u. I: drei Sunden e 3 18

Die Eltern werden erſucht, der Direction und zwar nicht anonym, Anzeige zu machen, wenn ſie die ihnen angehörigen Schüler durch häusliche Arbeiten überlaſtet erachten, damit die Sache alsbald näher feſtgeſtellt und eintretenden Falls Abhülfe geſchafft werden kann.

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V. Heffentliche Prüfung.

Die öffentliche Prüfung wird Samstag, den 6. April, in folgender Weiſe abgehalten:

8 8 ⁄½ VI, Latein, Baur. 8 ½ 9 VI u. V, Rechnen, Fink. 9 9 ½ V, Latein, Müller. 9 ½ 10 IV, Franzöſiſch, Jäger. 10 10 ½ IV, Geſchichte, Dingeldein. 10 ½ 11 Illb, Latein, Hoffmann. 11 11 ½ lllb u. Illa, Religion, Kölſch. 11 ½ 12 Illa, Mathematik, Koſt.

Die Turnprüfung findet Freitag, den 5. April, Nachmittags von 2 ½ Uhr an, in der Turn⸗ halle ſtatt. Zu dieſen Prüfungen werden die Eltern und Angehörigen der Schüler, ſowie alle Freunde der Anſtalt eergebenſt eingeladen. Eine beſondere Schlußfeier wird in dieſem Jahre nicht abgehalten.

/Q Ms