Jahrgang 
1928
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IV. Mitteilungen an die Eltern.

. Das neue Schuljahr beginnt am 23. April 1928, vormittags um 8 ½ Uhr, mit den Aufnahmeprüfungen. Bis zu diesem Zeitpunkt können noch Anmeldungen erfolgen. Geburtsschein, letzter Impfschein und das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule sind bei der Anmeldung vorzulegen.

Am 24. April 1928 beginnt der stundenplanmäßzige Unterricht.

. Die Aufnahme in die Sexta des Gymnasiums und der Realschule erfolgt nach vierjährigem Grund- schulbesuch. Ganz besonders leistungsfähige Schüler können nach den Bestimmungen vom 19. 1. 1926 auch schon nach dem dritten Grundschuljahr aufgenommen werden. Die Ueberweisung dieser Schüler geschieht durch das zuständige Kreisschulamt. Sämtliche Dreijährigen haben sich einer Aufnahmeprüfung zu unter- ziehen, deren Ergebnis in Deutsch und Rechnen gut sein muß.

.Das Schulgeld beträgt monatlich 17,50 RM. Ermäfigung tritt ein bei Geschwistern, die gleichzeitig in Schulausbildung sind, und zwar beträgt das Schulgeld bei 2 Geschwistern 14,50 RM., bei 3 Geschwistern 11,50 RM., bei 4 Geschwistern 9 RM., bei 5 Geschwistern 6,50 RM., bei 6 Geschwistern 4 RM. Der Nachweis der Zahl der Geschwister ist auf einem dem Elternhaus zugestellten Vordruck alsbald zu Beginn des Schuljahres zu erbringen. Es wird um pünktliche Monatszahlung des Schulgeldes gebeten. Die Direktion bittet ferner, soweit irgend möglich, mehr Gebrauch zu machen von der Ein- zahlung auf das Scheckkonto Nr. 24686 der Kasse des Gymnasiums und der Realschule Bingen. Postscheckamt Frankfurt a. M. oder auf das Konto No. 125 bei der Kreissparkasse Bingen. Stundung des Schulgeldes kann nur in ganz besonderen Ausnahmelällen durch das Ministerium für Kultus und Bildungs- wesen erfolgen. Entsprechende Gesuche müssen an die Direktion gerichtet sein.

Freistellen können nur an begabte und fleißige Schüler mit gutem Betragen verliehen werden. Die Leistungen der Bewerber in den Unterklassen(VIIV) müssen mitgut, in den Mittel- und Oberklassen (C IIl O 1) mit mindestensim ganzen gut bezeichnet sein. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist durch behördliche Beglaubigung zu erbringen. Da die Freistellenzahl beschränkt ist, so sollen sich nur wirklich be- dürftige Schüler melden. Die Gesuche, die alljährlich erneuert werden müssen, sind an die Direktion bis spätestens 1. Mai 1928 zu richten. An neu eingetretene Schüler werden im ersten Jahre in der Regel keine Freistellen bewilligt.

. Seit Mai 1927 sind unsere Schüler durch die Nassauische Landesversicherungsbank gegen Unfälle ver- sichert. Die Teilnahme an dieser Versicherung ist Pflicht aller Schüler, die jährliche Prämie beträgt nur 70 Rpfg. Allerdings wird durch den Versicherungsvertrag bestimmt, daß Heilkosten nur soweit erstattet werden, als sie nicht von einer Krankenkasse oder Krankenversicherung zu tragen sind.

Befreiung von allgemein verbindlichen Lehrfächern, wozu auch Turnen und Spielen gehören, kann nur durch den Direktor gegen Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses erfolgen. Nur in ganz dringen- den Fällen darf im Anschluß an die Ferien Urlaub erteilt werden. Urlaubsgesuche sollen 2 3 Tage vor Beginn des Urlaubs eingereicht werden.

Meldungen für wahlfreie Unterrichtsfächer verpflichten zur Teilnahme für mindestens ein halbes Jahr. Mehr als zwei wahlfreie Fächer darf ein Schüler nicht mitnehmen. Auch Kurzschrift ist Wahlfach.

. Zu Beginn des Schuljahres wird den Eltern mitgeteilt, an welchem Tage sich die Hefte mit den von den Lehrern durchgesehenen und beurteilten Klassenarbeiten in den Händen der Schüler befinden. Die Eltern mögen alsdann regelmäßig Einsicht in die Hefte nehmen, um so dauernd über die Leistungen ihrer Söhne unterrichtet zu sein. Ebenso wollen die Eltern darauf achten, daß die Schüler ihre häuslichen Auf-

gaben gewissenhaft, sorgfältig und in sauberer Schrift anfertigen. Nuf diese Weise können die Eltern die Bil- dungs- und Erziehungsarbeit der Schule unterstützen.

. Rücksprache der Eltern bei den Klassenführern und Klassenlehrern sind im Interesse der Schüler wünschenswert. Jedoch wird um vorherige Anmeldung gebeten. Rücksprachen über die Leistungen der Schüler erst einige Wochen vor Schluß des Schuljahres haben keinen Zweck. Während des Unterrichts sind die Lehrer nicht zu sprechen. Benachrichtigungen über die Leistungen der Schüler an Weihnachten er- gehen auf Grund eines Lehrerratsbeschlusses nicht mehr. Es wird den Eltern anheimgestellt, sich persönlich beim Klassenführer und den Fachlehrern nach den Leistungen zu erkundigen. Im übrigen wollen sich die Eltern das Herbstzeugnis ansehen.

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