Jahrgang 
1912
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VIIl. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.

Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 15. April 1912, um 8 Uhr; gleichzeitig finden die Aufnahmeprüfungen statt. Anmeldungen zur Aufnahme werden, soweit noch nicht geschehen, Samstag, den 13. April, von 10 Uhr ab auf dem Amtszimmer des Unter- zeichneten entgegengenommen. Außer dem Impfschein und dem Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule ist auch ein Auszug aus dem standesamtlichen Geburtsregister vorzulegen, in welchem, falls mehrere Vornamen vorhanden sind, der Rufname unterstrichen sein muß. Diejenigen Schüler, welche in die unterste Klasse(Sexta) der Realschule oder des Progymnasiums eintreten wollen, müssen neun Jahre alt sein und, wenn sie nicht unmittelbar aus unserer Vorschule übertreten, durch eine Prüfung nachweisen, daß sie die deutsche und lateinische Schrift geläufig lesen und schreiben können, einige Sicherheit in der Rechtschreibung besitzen und in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen geübt sind. In die unterste Klasse der Vorschule können Knaben aufgenommen werden, die sechs Jahre alt sind.

Schulgeldbefreiungen, ebenso wie Stiftungen werden auf Nachsuchen und Erweis der Bedürftigkeit an solche Schüler(nicht in der Vorschule) verliehen, die sich durch gute Befähigung, Strebsamkeit und gute Sitten auszeichnen. Sie erlöschen mit dem Ablauf des Schuljahrs. Werden sie weiter gewünscht, so ist jedesmal vor dem 1. Mai eine Eingabe an den Unterzeichneten zu richten.

Die schriftlichen Klassenarbeiten werden, soweit möglich, an bestimmten Tagen, die zu Beginn des Schuljahrs den Eltern mitgeteilt werden, den Schülern verbessert zurück- gegeben. Hierdurch soll den Eltern die Gelegenheit gegeben werden, sich von den Fort- schritten ihrer Söhne Kenntnis zu verschaffen.

Nach einer Ministerialverfügung vom 21. April 1911 sind Schüler, die nach Ablauf des achten Schuljahrs austreten, von der Fortbildungsschule nur dann entbunden, wenn sie mindestens ein Jahr lang der Obertertia angehört und nach dem Urteil des Lehrerrats in den wichtigsten Haupt- und Nebenfächern erfolgreich mitgearbeitet haben.

Eine weitere Verfügung vom 24. April 1911 lautet: Um bei dem ungesunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht gewachsene Schüler vor späteren Enttäuschungen zu schützen und um sie rechtzeitig den Ubergang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entsprechenden Bildungsgang und Beruf vollziehen zu lassen, bestimmen wir, daß Schüler, die in derselben Klasse zum zweitenmale das Lehrziel nicht erreichen, durch Beschluß des Klassenlehrerrats von dem weiteren Besuch einer jeden Lehranstalt derselben Art ausgeschlossen werden können. Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art ist von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig zu machen; sie wird jedoch in der Regel von vornherein zu versagen sein, wenn sich aus dem Zeugnis der krüher besuchten Schule die Unfähigkeit zur Mitarbeit gerade in solchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im wesentlichen übereinstimmen.

Uber den Religionsunterricht bestimmt eine Verfügung vom 12. Mai 1911, daß diejenigen Schüler, die ihren Religionsunterricht nicht von einem behördlich beauftragten Lehrer erhalten, in den von der Schule auszustellenden Zeugnissen keine Note in der Religion erhalten. Den betreffenden Religionslehrern bleibt es überlassen, ihr Urteil den