rung, ſodaß genannte Behörde durch Verfügung vom 26. Oktbr. 1905 dieſe genehmigte. Der neue Stunden⸗ plan trat am 8. Januar 1905 in Kraft.
Den Geburtstag Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs beging die Schule durch eine Feſtfeier in der Turnhalle, wobei der Unterzeichnete über den Landgrafen Ludwig IX. und ſein pfälziſches Potsdam die Feſtrede hielt.
Auch den Verluſt eines ſehr begabten, fleißigen und braven Schülers, der zu den beſten Hoff⸗ nungen berechtigte, hat die Anſtalt zu beklagen. Am 19. Dezember 1905 ſtarb nach ganz kurzem Krankenlager der Oberſekundaner des Progymnaſiums Willy Meyer aus Bingen im 16. Lebensjahre. Lehrer und Schüler ſuchten den namenloſen Schmerz der Eltern durch ihre Teilnahme zu lindern. Der Direktor legte im Namen der Amtsgenoſſen, ebenſo die Klaſſe an der Bahre ihres treuen Kameraden einen Kranz nieder.
Bei der Geburtstagsfeier Sr. Majeſtät des Kaiſers am 27. Januar hielt Herr Oberlehrer Fuhry die Feſtrede über die Erforſchung und Bedeutung von Marokko.
Durch allerhöchſte Entſchließung vom 24. Januar 1906 wurde Herr Oberlehrer Emil Fuhry auf ſein Nachſuchen mit Wirkung vom 1. April 1906 aus dem heſſiſchen Staatsdienſt entlaſſen. Er wird in den höheren Schuldienſt der Stadt Cöln übertreten. Mit Bedauern ſehen wir den tküchtigen Lehrer von hier ſcheiden und wünſchen dem liebenswürdigen Amtsgenoſſen, daß er ſich in ſeinem neuen Wirkungs⸗ kreis einer gleichen Wertſchätzung erfreuen möge.
Am 2. März 1906 nahm Herr Turninſpektor Schmuck aus Darmſtadt von dem Turnunterricht in mehreren Klaſſen Einſicht.
In der Frage des dringend notwendigen Realſchulneubaues iſt leider wiederum kein nennenswerter Fortgang zu verzeichnen. Zwar hatte das ſtädtiſche Bauamt ein ſchönes Modell des Neu⸗ baus ausgearbeitet und das Lehrerkollegium am 29. September 1905 zur Beſichtigung des Modells und der Pläne in den Sitzungsſaal auf der Burg eingeladen, auch hatten die Herren Geheimer Oberſchulrat Nod⸗ nagel und Geheimer Oberbaurat Prof. Hofmann am 30. Oktober 1905 über die Frage des Neu⸗ baus mit der Stadtverwaltung eine Beſprechung, die zu dem Ergebnis führte, daß die nunmehr vor⸗ liegenden Pläne nach jeder Richtung unbeanſtandet ſind. Aber die Verwirklichung des Baues, die der Ver⸗ treter der Stadt bei der feierlichen Gelegenheit am 1. Mai 1905 zu unſerer großen Freude als unmittelbar be⸗ vorſtehend verkündet hatte, ſcheint in weite Ferne gerückt. Mit Beginn des Winterhalbjahres wurde uns der Zeichenſaal der ſtädtiſchen Volksſchule, der uns ſeither überlaſſen war, wegen anderweitiger Verwendung entzogen, ſodaß die Zeichenſtunden von da ab in den Klaſſenzimmern abgehalten werden mußten, ein Zu⸗ ſtand, der äußerſt unangenehm empfunden wurde.
VII. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.
1. Das Schuljahr beginnt Dienstag, den 24. April 1906, um 8 Uhr; Tags zuvor finden um 8 Uhr die Aufnahmeprüfungen ſtatt. Anmeldungen zur Aufnahme werden, ſoweit noch nicht ge⸗ ſchehen, Samstag, den 21. April, von 4 bis 6 Uhr auf dem Amtszimmer des Unterzeich⸗ neten entgegengenommen. Außer dem Impfſchein und dem Abgangszeugnis der zuletzt be⸗ ſuchten Schule iſt auch ein Auszug aus dem ſtandesamtlichen Geburtsregiſter vorzulegen, in welchem, falls mehrere Vornamen vorhanden ſind, der Rufname unterſtrichen ſein muß. Diejenigen Schüler, welche in die unterſte Klaſſe(Sexta) der Realſchule oder des Progymnaſiums ein⸗ treten wollen, müſſen neun Jahre alt ſein und, wenn ſie nicht unmittelbar aus unſerer Vorſchule über⸗ treten, durch eine Prüfung nachweiſen, daß ſie die deutſche und lateiniſche Schrift geläufig leſen und ſchreiben können, einige Sicherheit in der Rechtſchreibung beſitzen und in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen geübt ſind. In die unterſte Klaſſe der Vorſchule können Knaben aufgenommen werden, die ſechs Jahre alt ſind.
2. Freiſtellen in der Realſchule und dem Progymnaſium, ebenſo wie Stiftungen, werden auf Nachſuchen und Erweis der Bedürftigkeit auf je ein Jahr an ſolche Schüler gegeben, die ſich durch gute Befähigung, Strebſamkeit und gute Sitten auszeichnen. Geſuche erbitten wir am Anfang des Schuljahres.
3. Das Erziehungswerk, das beiden Teilen, dem Elternhaus und der Schule, gemeinſam obliegt, kann nur dann in nutzbringender Weiſe gefördert werden, wenn zwiſchen beiden, wie es an dieſer Stelle ſchon


