Jahrgang 
1910
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d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraums und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmässiger Weise belastet, sondern auch vielfach ausserstande gesetzt, die Berechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehranstalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungs- zeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, dass es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäss§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs-Kommission für Einjährig- Freiwillige nachaunsuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.

Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im Anschluss an§ 89, Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt:

Zu a: Beizufügen ist einGeburtszeugnis.

Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburts- urkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie siezum Zwecke der Beschulung oderzum Zwecke der Taufe ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.

Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.

1. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt, (Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben, W.-O. Ausgabe von 1904, Muster 17a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wort- laut zu b zu wählen, trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so muss die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muss im ersteren Falle gestrichen werdender Bewerbér, im letzten Fälled.. Aussteller.. der obigen Erklärung.

Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizeibehörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.

2. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde ausserstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten, dann muss der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:Ich erteile hierdurch............ meine Einwilligung zu seinem Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muss. Ein dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muss dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 der W.-O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die blosse gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muss die Unterhaltungsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.

Zu c. Beizufügen istein Unbescholtenheitszeugnis.

Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.