VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Auf Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen Angelegenheiten wird der nachstehende Ministerial-Erlass zum Abdruck gebracht.
Ministerium der geistlichen, Berlin, 11. Juli 1895. Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. U. II. Xr. 11731.
Durch Erlass vom 21. September 1892 U. II. 904— habe ich das Königliche L'rovinzial- Schulkollegium auf den erschütternden Vorfall aufmerksam gemacht, der sich in jenem Jahre auf einer Gymnasialbadeanstalt ereignet hatte, dass ein Schüler beim Spielen mit einer Salon- pistole von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Fin ühnlicher, ebenso schmerzlicher Fall hat sich vor Kurzem in einer schlesischen Gymnasialstadt zugetragen. Ein Quartaner versuchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Geschenk erhalten hatte, im väterlichen Garten im Beisein eines andern Quartaners Sperlinge zu schiessen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber in Versicherung gestellt und irgendwo angelehnt. Der andere ergriff und spannte es, hierbei sprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud sich und der Schuss traf einen inzwischen hinzugekommenen, ganz nahe stehenden Sextaner in die linke Schläfe, so dass der Knabe nach ¾¼ Stunden starb.
In dem erwähmten Erlasse hatte ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium ange- wiesen, den Anstaltsleitern Seines Aufsichtsbezirks aufzugeben, dass sie bei Mittheilung jenes schmerzlichen Ereignisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nachdrück- licher Warnung vorstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges unbesonnenes Führen von Schusswaffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muss.
Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, dass Schüler, die sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Austflügen, kurz wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der An- drohung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Ver- weisung zu bestrafen sind. 2
Auch an der so schwer betroffenen Gymnasial-Anstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauche von Schusswaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schul- jahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schiesswaffen schenken, den Gebrauch dieser ge- statten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse geschehen ist, in der Pürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen hat die Schulverwaltung kein Recht. will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Theilnahme an so schmerzlichen Vor-


