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ergreifen. Auch muss bemerkt werden, dass die neu eintretenden Schüler im Besitz der neuesten Auflagen der betreffenden Lehrbücher sein müssen.
Anmeldungen neuer Schüler werden stets entgegengenommen.
Auswärtige Schüler sind nach Rücksprache mit dem Rektor so unterzubringen, dass die Gewähr gehöriger Aufsicht gegeben ist.
Ministerial-Verordnung. Berlin, 14. Oktober 1875.
Die Schule ist darauf bedacht, durch die den Schülern aufgegebene häusliche Beschäftigung den Erfolg des Unterrichts zu sichern und die Schüler zu selbstständiger Thätigkeit anznleiten, aber nicht einen der körperlichen und geistigen lontwickelung nachteiligen Anspruch an die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. In beiden Hinsichten hat die Schule auf die Unter- stützung des elterlichen Hauses zu rechnen. Es ist die Pflicht der Eltern und deren Stellvertreter auf den regelmässigen häuslichen Fleiss und die verständige Zeiteinteilung ihrer Kinder selbst zu halten, aber es ist eben so sehr ihré Pflicht, wenn die Forderungen der Schule das zuträgliche Mass der häuslichen Arbeitszeit ihnen zu überschreiten scheinen, davon Kenntnis zu geben. Die Eltern oder deren Stellvertreter werden ausdrücklich ersucht, in solchen Fallen dem Direktor oder dem Klassenordinarins persönlich oder schriftlich Mitteilung zu machen und wollen überzeugt sein, dass eine solche Mitteilung dem betreffenden Schüler in keiner Weise zum Nachteile gereicht, son- dern nur zu eingehender und unbefangener Untersuchung der Sache führt. Anonyme Zuschriften, die in solchen Fällen gelegentlich vorkommen, erschweren die genane Prüfung des Sachverhalts und machen, wie sie der Ausdruck mangelnden Vertrauens sind. die für die Schule unerlässliche Verständigung mit dem elterlichen Hause unmb'glich.
Kurze Zusammenstellung der wichtigsten Berechtigungen der Anstalt.
I. Das Zeugnis für Prima(Abgangs-Zeugnis) berechtigt 1. zum Studium der Tierarzneikunde, 3 2. zur Approbation als Zahnarzt, 3. zum Fähnrich-Examen, 4. zur Zulassung bei den höheren landwirtschaftlichen Lehranstalten, 5. zur Zulassung bei der Königlichen Militär-Rossarztschule zu Berlin, 6. zum Civilsupernumeriat bei der Provinzial-Verwaltung, 7. desgl. im Staatseisenbahndienste, 8. zum Bureaudienste bei der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung, 9. zur Markscheiderprüfung, 10. zur Feldmesserprüfung, 11. zur Zulassung zum Secretariat des Militärintendanturdienstes für solche Zahlmeister- Aspiranten, welche die Zahlmeisterprüfung„zur vollständigen Zufriedenheit“ abge- legt haben,—. 12. zur Zulassung als Civilaspirant für den Militär-Magazindienst, 13. zur Anstellung bei Reichsbankanstalten.


