II. Das Zeugnis der Reife für Ober-Secunda berechtigt
1.
2 2.
7.
zur Apothekerprüfung,
zum Besuch der Königlichen Akademie der bildenden Künste,
zum Eintritt in die Kaiserliche Marine als Kadett ohne Aufnahmeprüfung, wenn das 16. Jahr noch nicht vollendet ist,
zum einjährig-freiwilligen Militärdienste,
zum Justiz-Subalterndienste,
zur Zulassung zum Secretariat des Marine-Intendanturdienstes für Zahlmeister-Aspiranten der Marine, welche die Prüfung zum Zahlmeister mit dem Prädikate„gut“ oder „Sehr gut“ bestanden haben,
zur Meldung um Ausbildung im Werft-Betriebssecretariat für Militäranwärter.
III. Das Zengnis der Reife für Unter-Secunda berechtigt
1.
zum Besuche des Königlichen Musikinstituts behufs Ausbildung zum technischen Lehr- amte im Gesange,
zum Besuche der Kunstakademie beliufs Ausbildung zum technischen Lehramte im Zeichnen,
zum Besuche der Königlichen Gürtner-Lehranstalt in Potsdam.
zur Zulassung als Civilanwärter zum Vorbereitungsdienste für die Gerichtsschreiber- prüfung im Justi zdienste,
zur Anstellung als Postgehülfe,
zur Zulassung bei der Hauptkadetten-Anstalt zu Lichterfelde,(welche genau dem Lehr- plane ceines Real-Gymnasiums entspricht),
. zur Zulassung zu der Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine für Mannschaften des Dienstes
der Reichsflotté.


