Jahrgang 
1892
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II. Das Zeugnis der Reife für Ober-Secunda berechtigt

1.

2 2.

7.

zur Apothekerprüfung,

zum Besuch der Königlichen Akademie der bildenden Künste,

zum Eintritt in die Kaiserliche Marine als Kadett ohne Aufnahmeprüfung, wenn das 16. Jahr noch nicht vollendet ist,

zum einjährig-freiwilligen Militärdienste,

zum Justiz-Subalterndienste,

zur Zulassung zum Secretariat des Marine-Intendanturdienstes für Zahlmeister-Aspiranten der Marine, welche die Prüfung zum Zahlmeister mit dem Prädikategut oder Sehr gut bestanden haben,

zur Meldung um Ausbildung im Werft-Betriebssecretariat für Militäranwärter.

III. Das Zengnis der Reife für Unter-Secunda berechtigt

1.

zum Besuche des Königlichen Musikinstituts behufs Ausbildung zum technischen Lehr- amte im Gesange,

zum Besuche der Kunstakademie beliufs Ausbildung zum technischen Lehramte im Zeichnen,

zum Besuche der Königlichen Gürtner-Lehranstalt in Potsdam.

zur Zulassung als Civilanwärter zum Vorbereitungsdienste für die Gerichtsschreiber- prüfung im Justi zdienste,

zur Anstellung als Postgehülfe,

zur Zulassung bei der Hauptkadetten-Anstalt zu Lichterfelde,(welche genau dem Lehr- plane ceines Real-Gymnasiums entspricht),

. zur Zulassung zu der Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine für Mannschaften des Dienstes

der Reichsflotté.