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ergreifen. Auech muss bemerkt werden, dass die neu eintretenden Schüler im Besitz der neuesten Auflagen der betreffenden Lehrbücher sein müssen.
Anmeldungen neuer Schüler werden stets entgegengenommen.
Auswärtige Schüler sind nach Rücksprache mit dem Rektor so unterzubringen, dass die Gewähr gehöriger Autsicht gegeben ist.
Ministerial-Verordnung. Berlin, 14. Oktober 1875.
Die Schule ist darauf bedacht, durch die Schülern aufgegebene häusliche Beschäftigung den Prfolg des Unterrichts zu sichern und die Schüler zu selbstständiger Thätigkeit anzuleiten, aber nicht einen der körperlichen und geistigen lontwickelung nachteiligen Anspruch an die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. In beiden Plinsichten hat die Schule auf die Unter- stützung des elterlichen Hlauses zu rechnen. Es ist die l'flicht der Eltern und deren Stellvertreter auf den regelmäßigen häuslichen Fleiß und die verständige Zeiteinteilung ihrer Kinder selbst zu
halten, aber es ist eben so sehr ihre Pflicht, wenn die Forderungen der Schule das zuträgliche
Maß der häuslichen Arbeitszeit ihnen zu überschreiten scheinen, davon Kenntnis zu geben. Die hltern oder deren Stellvertreter werden ausdrücklich ersucht, in solchen Fällen dem Direktor oder dem Klassenordinarius persönlich oder schriftlich itteilung zu machen und wollen überzeugt sein, daß eine solche Mitteilung dem betreffenden Schüler in keiner Weise zum Nachteile gereicht, son- dern nur zu eingehender und unbefangener U'ntersuchung der Sache führt. Anonyme Zuschriften, die in solchen Fällen gelegentlich vorkommen. erschweren die genaue Prüfung des Sachverhalts und machen, wie sSie der Ausdruck mangelnden Vertrauens sind, die für die Schule unerläßliche Verstündigung mit dem elterlichen Hlanse ummöglich.
Kurze Zusammenstellung der wichtigsten Berechtigungen der Anstalt.
I. Das Zeugnis für Prima(Abg gangs-Zeugnis) berechtigt
1. zum Studium der Tierarzneikunde,
2. zur Approbation als Zahnar-t.
3. zum Fähnrich-Examen,
4. zur Zulassung bei den höheren landwirtsc haftlichen Lehranstalten,
5. zur Zulassung bei der Königlichen Militär-Roßarztschule zu Berlin,
6. zum Civilsupernumeriat bei der Provinzial-Verwaltung,.
7. desgl. im Staatseisenbahndienste.
8. zum Bureaudienste bei der Berg-. Hlütten- und Salinenverwaltung,
9. zur Markscheiderprüfung,
10. zur Feldmesserprüfung,
11. zur Zulassung zum Secretariat des Militärintendanturdienstes für solche Zahlmeister- Aspiranten, welche die Zahlmeisterprüfung„zur vollständigen Zufriedenheit“ abge- legt haben,


