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zur Zulassung als Civilaspirant für den Militär-Magazindienst, zur Anstellung bei Reichsbankanstalten.
II. Das Zeugnis der Reife für Ober-Secunda berechtigt
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zur Apothekerprüfung,
zum Besuch der Königlichen Akademie der bildenden Künste,
zum Eintritt in die Kaiserliche Marine als Kadett ohne Aufnahmeprüfung, wenn das 16. Jahr noch nicht vollendet ist.
zum einjährig-freiwilligen Militärdienste,
zum Justiz-Subalterndienste,
zur Zulassung zum Secretariat des Marine-Intendanturdienstes für Zahlmeiser- Kspiranten der Marine, welche die Prüfung zum Zahlmeister mit dem L'rädikate„Lut“ oder „Sehr gut“ bestanden haben,
zur Meldung um Ausbildung im Wertt-Betriebssecretariat für Militäranwärter.
Zeugnis der Reife für Unter-Secunda berechtigt
zum Besuche des Königlichen Musikinstituts behufs Ausbildung zum technischen J.chr-
amte im Gesange,
zum Besuche der Kunstakademie behufs ALusbildung zum technischen L.chramte im Zeichnen.
zum Besuche der Königlichen Gärtner-Iehranstalt in L'otsdam,
zur Zulassung als Civilanwärter zum Vorbereitungslienste für die Gerichtsschreiber- prüfung im Justizdienste,
zur Anstellung als Postgehülfe,
zur Zulassung bei der Hauptkadetten- Anstalt zu l.ichterfelde,(welche genaun dem Lehr- plane eines Real-Gymnasiums entspricht).
zur Zulassung zu der Zahlmeisterlanfbahmn bei der Marine für Mannschaften des Dienstes der Reichsflotte.


