Jahrgang 
1891
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12. 13.

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zur Zulassung als Civilaspirant für den Militär-Magazindienst, zur Anstellung bei Reichsbankanstalten.

II. Das Zeugnis der Reife für Ober-Secunda berechtigt

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zur Apothekerprüfung,

zum Besuch der Königlichen Akademie der bildenden Künste,

zum Eintritt in die Kaiserliche Marine als Kadett ohne Aufnahmeprüfung, wenn das 16. Jahr noch nicht vollendet ist.

zum einjährig-freiwilligen Militärdienste,

zum Justiz-Subalterndienste,

zur Zulassung zum Secretariat des Marine-Intendanturdienstes für Zahlmeiser- Kspiranten der Marine, welche die Prüfung zum Zahlmeister mit dem L'rädikateLut oder Sehr gut bestanden haben,

zur Meldung um Ausbildung im Wertt-Betriebssecretariat für Militäranwärter.

Zeugnis der Reife für Unter-Secunda berechtigt

zum Besuche des Königlichen Musikinstituts behufs Ausbildung zum technischen J.chr-

amte im Gesange,

zum Besuche der Kunstakademie behufs ALusbildung zum technischen L.chramte im Zeichnen.

zum Besuche der Königlichen Gärtner-Iehranstalt in L'otsdam,

zur Zulassung als Civilanwärter zum Vorbereitungslienste für die Gerichtsschreiber- prüfung im Justizdienste,

zur Anstellung als Postgehülfe,

zur Zulassung bei der Hauptkadetten- Anstalt zu l.ichterfelde,(welche genaun dem Lehr- plane eines Real-Gymnasiums entspricht).

zur Zulassung zu der Zahlmeisterlanfbahmn bei der Marine für Mannschaften des Dienstes der Reichsflotte.