Jahrgang 
1881
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Folgende Schüler erhalten am Schlusse des Schuljahres nach einjährigem Besuche der Secunda das Zeugnis über die wissenschaftliche Befühigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst: Louis Frohnhäuser, Carl Achenbach, Carl Lembach und Heinrich Hunrath, von denen die ersten drei noch auf der Schule bleiben.

Das neue Realschulgebäude, über dessen Grundsteinlegung im Osterprogramm 1880 be- richtet wurde, ist nunmehr im Rohbau fertig gestellt worden. Die innere Einrichtung wird im Laufe des Sommers vor sich gehen, so dass die feierliche Einweihung desselben, sowie die Über- siedlung der Anstalt in dus neue Ilaus voraussichtlieh Anfang Oktober d. J. stattfinden wird. Das neue Gebäude ist eine Zierde unserer Studt und ein neuer Beweis dafür, dass unsere Bür gerschaft grosse Opfer bringt, um das U'nterrichtswesen in unserer Stadt zu fördern.

Was in dieser Bezichung in so liberaler Weise zesehehen ist, wird von der gesamten Schule mit der vollsten Anerkennung empfunden, und der würmste l)ank hiermit dem hiesigen

Gemeinderat ausgesprochen.

IV. Verordnungen und Mitteilungen dles

königlichen Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel.

Cassel, 29. Mai 1880. Es wird eine Ministerialverfügung vom 29. April d. J. mitge- teilt, wonach im amtlichen Verkehr die alte Orthographie beizubehalten ist.

Cassel, 10. Juni 1880. Eine ausführliche Verfügung des Herrn Unterrichtsministers vom 29. Mai d. J. wird mitgetheilt, worin die Erkenntniszcichen der gcheimen Schülerverbin- dungen. die dagegen zu ergreifenden Massregelun und die zu verhängenden Strafen besprochen werden. Schüler, die aus diesem Grunde ausgewiesen sind, bedürfen für die Wahl der Anstalt. in welcher sie aufgenommen zu werden wünschen, die Genchmigung des Königlichen Provinzial- Schulkollegiums, bezw. haben sie bei demselben die Zuweisung an eine Anstalt nachzusuchen.

Cassel, 21. Juni 1880. Mitteilung einer Verfügung des Ilerrn Ministers des Innern vom 14. Juni d.., worin dieser es den Polizeibehörden zur Pflicht macht, thunlichst der Schul- behörde dadurch Beistand zu leisten, dass sie den in die Offentlichkeit tretenden Fxcessen der Schüler, namentlieh den TPrinkgelagen derselben, entgegentreten und zu diesem Zwecke erforder- liche Massregeln ergreifen, bezw. durch ihre Organe die Massregeln der Schulbehörden unter- stützen. Die bestchenden Polizeiverordnungen, welche den Gast- und Schankwirten verbieten, un- erwachsenen Personen, insbesondere Schülern, wenn sie sich nicht in Begleitung ihrer Eltern, Vor- münder oder Lehrer befinden, Speise oder Getränke zum Genusse in ihren Lokalen zu verab- reichen, sollen streng gchandhabt werden. Gegen Wirte, die wiederholt Trinkgelage von Schülern bei sich dulden, soll gemäss§§. 33 und 53 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 mit Ein- leitung des Verfahrens auf. Konzessionsentzichung vorgegungen werden.

Cassel, 24. Juni 1880. Mitteilung eines Aufrufs zur Gründung einer König-Wilhelm- Stiftung zur Unterstützung hilfsbedürftiger erwachsener Beamtentöchter.