Mai 6. Mai 24. Juni 25. Juni 18.
Juni 21.
Juni 25. Juli 19. Juli 29. Aug. 1. Aug. 15.
Nov. 22.
1879.
Jan. 3. Jan. 17.
Jan. 31.
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IV. Verordnungen und Mittheilungen des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums zu Cassel.
Ermächtigung, wegen der am 29. Mai in Fulda stattfindenden Lehrerversammlung die Schule an diesem Tage freizugeben.
Abschrift einer Ministerial-Verfügung vom 30. März, durch welche auf„Dr. Katz, die Ursachen der Erblindung, ein Droh- und Trostwort“ aufmerksam gemacht wird. Abschrift einer Ministerial-Verfügung vom 13. Juni, betreffend die Theilnahme an social-demokratischen Bestrebungen.
Verfügung, wegen Feststellung einer gemeinsamen Ferienordnung für die Provinz Hessen-Nassau das Lehrercollegium zu befragen.
Mittheilung einer vom Herrn Minister der geistlichen ete. Angelegenheiten bei Anlass der vom Herrn Geheimen Regierungsrath Dr. Stauder vorgenommenen Revision von 21 höheren Anstalten der Provinz erlassenen Verfügung.
Abschrift einer Ministerial-Verfügung vom 19. Juni, wonach die Schüler, welche sich der Jmpfung unterziehen, jedes mal 14 Tage vom Turnunterricht befreit werden sollen. Mittheilung des Berichtes über die am 23. und 24. Mai stattgehabte Revision der An- stalt durch den Herrn Provinzial-Schulrath Dr. Rumpel in Cassel.
Die Lehrer werden auf die Ausstellung im Niederländischen Schulmuseum in Amster- dam aufmerksam gemacht.
Die copia verborum soll durch fleissige Repetitionen der neu erlernten Wörter den Schülern erhalten werden.
Mittheilung von verschiedenen vacanten Lehrerstellen im Ressort des Königl. Ca- detten-Corps.
Rescript, dass Sr. Excellenz der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten dem Herrn Dr. Mertz auf Antrag des Königl. Provinzial-Schul-Collegii den Titel„Ober- lehrer“ verliehen.
Mittheilung, dass fortan alljährlich bis zum 15. October Tabellen nach bestimmtem Formular über die alljährlich stattgehabten Abgangsprüfungen einzureichen sind.
Abschrift einer Ministerial-Verfügung vom 28. Dec. 1878 betr. Einreichung nauen Verzeichnisses sämmtlicher an der Anstalt gebrauchten Schulbücher. Dem Lehrer-Collegium wird nach Bestimmung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten eingeschärft, dass ausser den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Lehrbüchern und sonstigen Unterrichtsmitteln anderweitige wissenschaftliche Hülfsmittel
bei dem Unterricht weder offciell gebraucht, noch privatim nebenher zugelassen werden dürfen. 3
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