Jahrgang 
1879
Einzelbild herunterladen

20

Bedingungen für die Aufnahme in die Sexta sind:

1, Vollendung des 9. Lebensjahres;

2, Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift;

3, Fertigkeit, Vorgesprochenes in beiderlei Schrift ohne gröbere Fehler gegen die Rechtschrei- bung leserlich, reinlich und nicht zu langsam nachzuschreiben;

4, Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen;

5, Einige Kenntniss der biblischen Geschichte.

Anmeldungen neuer Schüler nimmt in den Vormittagsstunden der letzten Ferienwoche entgegen Der Rector: Dr. Gruno.

Schlussbemerkung.

Die Berechtigungen, welche durch den Besuch einer höheren Bürgerschule erworben wer- den, sind folgende:

Ein Zeugniss der Reife für Secunda genügt zur Aufnahme als Eleve in die Königlichen Thierarzneischulen und demnächstiger Prüfung als Thierarzt(Bekanntmachung vom 25. Sept. 1869), zur Aufnahme in die Königliche Gärtner-Lehranstalt zu Potsdam(Statut vom 3. Dec. 1873), des- gleichen in das Königliche Musik-Institut zu Berlin. 3

Ein Obersecundaner-Zeugniss ist erforderlich, um als Civil-Supernumerar bei den Pro- vinzial-Civil-Verwaltungsbehörden angestellt zu werden.

Ein Schüler, welcher aus Obersecunda nach bestandener Abgangsprüfung mit dem Zeug- niss der Reife für Prima austritt, hat:

1, die Berechtigung zum Eintritt in die Prima einer Realschule 1. O. ohne Aufnahmeprüfung; 2, desgl. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 3, die Zulassung zur Markscheiderprüfung und zum Büreaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung(Vorschr. vom 25. Februar 1856 und Nachtrag vom 31. Oct. 1865); 4, Berechtigung behufs Meldung zur Feldmesserprüfung (Reglement vom 2. März 1871); 5, desgl. behufs der Approbation als Zahnarzt(Bekanntmachung vom 25. Sept. 1869); 6, desgl. für die Zulassung zur pharmaceutischen(Apotheker) Prüfung(Be- kanntmachung vom 5. März 1875); 7, desgl. behufs Eintritt in den Staats-Eisenbahndienst und die Staats-Eisenbahn-Verwaltung; 8, desgl. für den Justiz-Subalterndienst(C. O. vom 5. Nov. 1849); 9, ausnahmsweise Qualification zur Anstellung als Posteleve(Reglement vom 23. Mai 1871).

q=ZS=