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Bedingungen für die Aufnahme in die Sexta sind:
1, Vollendung des 9. Lebensjahres;
2, Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift;
3, Fertigkeit, Vorgesprochenes in beiderlei Schrift ohne gröbere Fehler gegen die Rechtschrei- bung leserlich, reinlich und nicht zu langsam nachzuschreiben;
4, Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen;
5, Einige Kenntniss der biblischen Geschichte.
Anmeldungen neuer Schüler nimmt in den Vormittagsstunden der letzten Ferienwoche entgegen Der Rector: Dr. Gruno.
Schlussbemerkung.
Die Berechtigungen, welche durch den Besuch einer höheren Bürgerschule erworben wer- den, sind folgende:
Ein Zeugniss der Reife für Secunda genügt zur Aufnahme als Eleve in die Königlichen Thierarzneischulen und demnächstiger Prüfung als Thierarzt(Bekanntmachung vom 25. Sept. 1869), zur Aufnahme in die Königliche Gärtner-Lehranstalt zu Potsdam(Statut vom 3. Dec. 1873), des- gleichen in das Königliche Musik-Institut zu Berlin. 3
Ein Obersecundaner-Zeugniss ist erforderlich, um als Civil-Supernumerar bei den Pro- vinzial-Civil-Verwaltungsbehörden angestellt zu werden.
Ein Schüler, welcher aus Obersecunda nach bestandener Abgangsprüfung mit dem Zeug- niss der Reife für Prima austritt, hat:
1, die Berechtigung zum Eintritt in die Prima einer Realschule 1. O. ohne Aufnahmeprüfung; 2, desgl. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 3, die Zulassung zur Markscheiderprüfung und zum Büreaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung(Vorschr. vom 25. Februar 1856 und Nachtrag vom 31. Oct. 1865); 4, Berechtigung behufs Meldung zur Feldmesserprüfung (Reglement vom 2. März 1871); 5, desgl. behufs der Approbation als Zahnarzt(Bekanntmachung vom 25. Sept. 1869); 6, desgl. für die Zulassung zur pharmaceutischen(Apotheker) Prüfung(Be- kanntmachung vom 5. März 1875); 7, desgl. behufs Eintritt in den Staats-Eisenbahndienst und die Staats-Eisenbahn-Verwaltung; 8, desgl. für den Justiz-Subalterndienst(C. O. vom 5. Nov. 1849); 9, ausnahmsweise Qualification zur Anstellung als Posteleve(Reglement vom 23. Mai 1871).
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