Jahrgang 
1882
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19

Klavier: Prinz IIIb und Prinz V: Vaillance, Polka militaire von Ascher. Chor: Rheinlied. Deklamation: Schipp VI: Der Knab vom Berge von Uhland. Weyrauch IIIb: Das Volk in Waffen von Gerok. Muth Vorkl. I: Der schlimme Fund von Langbein. Gerber Vorkl. II: Das Mäuslein von Güll. Klavier: Schulz IV: Potpourri aus»Don Juan). Chor: Domine, salvum fac regem! Festrede: Herr Stritter. Chor: Heil dir im Siegerkranz!

VII. Prüfungs-Ordnung. Freitag den 31. März: Sonnabend den 1. April:

8³⁰. Ler d Aſweprae Strittor. 8 8³⁰° Geometrie: Stritter.

30. 7 Secunda 8³⁰% 9 Ovid.: Kuntze. 819 Fuglischt Hebgen.

9 9³⁰°) Französisch: Westhofen. Unter-Tertia

. 15. r d 9 9³⁰° Algebra: Stritter. 9 ³⁰° 10 Zoologie: Barth. und. 8 1 Quinta 10 10³⁰ Geomabhis⸗ Metzen. Ober-Tertia 929 10 Rechmen: Brandt. 1 100 11 Latein: Schaefer. 107 10 Latein: Kuntze. 2 23° Geographie: Kuntze. 10³⁰° 11 Rechnen: Bausch. Quarta V 2 ³⁰% 3 Geschichte: Brandt. Sexta 11 11 ³⁰° Latein: Westhofen. 3 3³⁰% Französisch: Westhofen. 11³⁰° 12 Geschichte: Kuntze.

Vorklasse 3 ³⁰0.5 30 Barth. Bausch. Metzen.

VIII. Das neue Schuljahr

wird Montag den 17. April, morgens 8 Uhr, eröffnet. Gleichzeitig findet die Aufnahme neuer Schüler statt, welche Tauf- und Impf-(sc. Revaccmations-) Schein, sowie Schul- zeugnis vorzulegen haben.

IX. Vollberechtigung.

Nachdem unsere Schule im Frühling 1871 ihre ersten Abiturienten entlassen, hat sie nach der Organisation der Realschulen 1. Ordnung gearbeitet und alljährlich unter dem Vorsitze eines Königlichen Prüfungs-Kommissars, des Königlichen Provinzial-Schulrates, ein Examen ab- gehalten. Von dem Bestehen desselben war die Erteilung des Berechtigungs-Scheines für den einjährig freiwilligen Dienst abhängig.

Durch Verfügung Königlichen Ministeriums vom 12. September 1879, J. Nr. U. II. 7500, mitgeteilt von dem Königlichen Provinzial-Schul-Kollegium unter dem 3. Oktober 1879, J. Nr. 4361, II, ist die Schule als eine vollberechtigte anerkannt worden, d. h. sie ist in ihren entsprechenden Klassen denen der Realschule I. O. vollständig Fleichgestellt und hat das Recht, demjenigen Schüler, der die Unter-Secunda mit Erfolg besucht hat und von dem Lehrer-Kolle- gium für Ober-Secunda reif erklärt wird, den Berechtigungs-Schein für den einjährig freiwilligen Militärdienst zu erteilen. In dieser Beziehung also steht die vollberechtigte Anstalt dem Gymnasium vollkommen gleich.

Nach Wiese»Verordnungen und Gesetze für die höheren Schulen in Preussen», Band I, p. 227 241 geniesst eine vollberechtigte Höhere Bürgerschule folgende Berechtigungen:

1. Ein Schüler, welcher von Tertia nach Secunda versetzt ist, kann:

a) in die untere Klasse einer Höheren Gewerbeschule, b) in die Königl. Anstalt zur Ausbildung für Kunst- und Handelsgärtner zu Potsdam,