Jahrgang 
1882
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c) in das Königl. Haupt-Institut des Kadetten-Korps eintreten, d) sich weiter als Tierarzt, Zeichenlehrer oder Postgehilfe ausbilden.

2. Ein Schüler, welcher aus Unter-Secunda nach Ober-Secunda versetzt wird, hat die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst, auch kann sich ein solcher Schüler zum Eintritt in das Kadetten-Korps der Kaiserl. Marine anmelden, wenn er 16 Jahre alt ist; ebenso ist er befähigt zur Apotheker-Prüfung.

3. Ein Schüler, welcher aus Ober-Secunda abgeht, nachdem er eine Abiturien- ten-Prüfung bestanden und das Reife-Zeugnis erlangt hat, kann:

a) Civil-Supernumerar bei den Provinzial-Verwaltungs-Behörden(Kreis- und Re- gierungs-Beamter, Steuereinnehmer),

b) Beamter im Staats-Eisenbahndienst und bei der Staats-Eisenbahn-Verwaltung,

c) Feldmesser und Kataster-Beamter, Zahnarzt, Markscheider,

d) Justiz-Subaltern-Beamter(Gerichts-Sekretar),

e) Aspirant für den militärischen Magazindienst und für die Militär-Intendantur,

f) Civil-Anwärter für den Bureaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salinen- Verwaltung,

g) zum Portepée-Fähnrich-Examen zugelassen und

h) als Post-Eleve angenommen werden(ausnahmsweise Qualifikation nach dem Reglement vom 23. Mai 1871),

i) in die Kaiserliche Reichsbank eintreten.

4. Ein Schüler, welcher die Höhere Bürgerschule absolviert hat, kann ohne Examen in die Prima der Realschule I. O. eintreten.

Es ist also unseren Schülern durch diese Vollberechtigung ein weites Gebiet für die Berufswahl eröffnet, während auf der anderen Seite die Anstalt ihre nächste Bestimmung fest- hält, die ihr durch die Unterrichts- und Prüfungs-Ordnung vom 6. Oktober 1859 gesteckt ist. In dem Eingange der Erläuterungen der Unterrichts- und Prüfungs-Ordnung heisst es:»Für »die Einrichtung der Real- und höheren Bürgerschulen ist nicht das nächste Bedürfnis des« »praktischen Lebens massgebend, sondern der Zweck, bei der diesen Schulen anvertrauten« »Jugend das geistige Vermögen zu derjenigen Entwickelung zu bringen, welche die notwendige« »Voraussetzung einer freien und selbständigen Erfassung des späteren Lebenslaufs bildet. Sie« »sind keine Fachschulen, sondern haben es wie das Gymnasium mit allgemeinen Bildungs-« »mitteln und grundlegenden Kenntnissen zu tun. Zwischen Gymnasium und Realschule« »findet daher kein prinzipieller Gegensatz, sondern ein Verhältnis gegenseitiger Ergänzung statt.« »Sie teilen sich in die gemeinsame Aufgabe, die Grundlagen der gesamten höheren« »Bildung für die Hauptrichtungen der verschiedenen Berufsarten zu gewähren. Diese« »Teilung ist durch die Entwickelung der Wissenschaften und der öffentlichen Lebensverhältnisse« »notwendig geworden und die Realschulen haben dabei allmählich eine koordinirte Stellung zu« »dem Gymnasium eingenommen.«

Die Berufswahl unserer Söhne wird selten vor dem 15. Lebensjahre entschieden. Somit ist es Aufgabe unserer Schule, der Vorbildung möglichst allseitig Rechnung zu tragen und es zu ermöglichen, dass derjenige Schüler, welcher sich zu einem praktischen Berufe eignet, so ausgerüstet in denselben eintritt, dass er sich ohne Schwierigkeit zurecht findet, derjenige aber, der in das Gymnasium übertreten soll, im Lateinischen und privatim im Griechischen ein sicheres Fundament gelegt hat, um in eine höhere Klasse aufgenommen werden zu können. Zu einem tüchtigen privaten Unterricht im Griechischen bietet die Schule ausreichende Gelegenheit.