Jahrgang 
1930
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Schüler, deren Geſchwiſter Muſik⸗, Handels⸗, Haushaltungs⸗ oder ähnliche Schulen beſuchen, kommen für die Ermäßigung nur dann in Betracht, wenn die Geſchwiſter während des ganzen Jahres wöchentlich mindeſtens 18 Stunden Unterricht erhalten.

Wer auf Ermäßigung des Schulgeldes Anſpruch machen will, muß bei Beginn des Schuljahres einen an die Schüler ausgegebenen Vordruck innerhalb von 8 Tagen aus⸗ füllen; andernfalls kann eine Ermäßigung erſt nach Ablauf des Halbjahres eintreten.

Das Minſterum für Kultus⸗ und Bildungsweſen hat über die Zahlung des Schulgeldes folgendes beſtimmt: Das Schulgeld iſt bis zum Ende eines jeden Monats fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung hat ſofort nach Ablauf des Fällig⸗ keitsmonats Mahnung zu erfolgen. Nach fruchtloſem Ablauf der Mahnfriſt von 10 Tagen muß alsbald das Beitreibungsverfahren eingeleitet und nachdrücklich durch⸗ geführt werden, es ſei denn, daß ein Geſuch um Stundung eingereicht worden iſt, über das die Entſcheidung noch ausſteht. Auf Verſprechungen der Schuldner darf ſich der Rechner nicht einlaſſen. Stundungsgeſuche müſſen ſo zeitig eingereicht ſein, daß mög lichſt bis zum Ablauf der Mahnfriſt über ſie entſchieden iſt. Die Mahnung erfolgt durch Mahnzettel, wofür eine Gebühr zu entrichten iſt. Die Pfändungsgebühren müſſen bezahlt werden, ſobald der Rechner den Antrag auf Beitreibung an das Finanzamt ab⸗ gegeben hat, auch wenn am ſelben Tage noch die Zahlung erfolgen ſollte. Ein Schü⸗ ler, für den auch durch Pfändung das Schulgeld nicht beigetrieben werden kann, iſt vom weiteren Beſuch der Schule auszuſchließen.

Soweit Schulgeld, bezw. Koſtgeld nicht unmittelbar an den Rechner eingezahlt wird, empfiehlt es ſich, Zahlungen auf unſer Poſtſcheckkonto Frankfurt(Main) 14 651 zu überweiſen und auf den Poſtabſchnitten anzugeben, ob der eingezahlte Betrag für Schul⸗oder Koſtgeld gebucht werden ſoll.

4. Freiſtellen dürfen beſtimmungsgemäß nur an begabte und ſtrebſame Schüler verliehen werden, die ſich in- und außerhalb der Schule gut betragen.

An unſerer Anſtalt beſtehen zwei Arten von Freiſtellen: a) Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes; b) Befreiung von der Zahlung des Koſtgeldes.

a) Schulgeldfreiheit können nur ſolche Schüler erhalten, deren Fleiß nicht beanſtandet iſt und die im Betragen, in Aufmerkſamkeit und in den Leiſtungen die Note 1 oder 2 haben. Nur bei den Schülern der drei oberen Klaſſen können die Lei⸗ ſtungen auch mit 3 bezeichnet ſein. Durch eine neue Verfügung K. M. III 23 039 vom 4. Februar 1930 können Schüler der Unterſekunda und Obertertia vom Schul⸗ jahr 1930 ab beim Vorliegen ganz beſonderer Verhältniſſe mit der Genehmigung des Herrn Miniſters ausnahmsweiſe eine Freiſtelle erhalten, auch wenn ſie nur die Geſamtnote III erreicht haben. Es muß jedoch eine wirkliche III und nicht zwiſchen III

und V ſein; für dieſe Fälle ſind aber die wirtſchaftlichen Verhältniſſe genau zu ſchil⸗

dern und die Noten der Schüler in allen Fächern dem Minſterium anzugeben. Für die Schüler der unterſten Klaſſe können Schulgeldfreiſtellen gewährt werden, wenn ihre Leiſtungen vom Lehrerrat mit 2 bewertet ſind; erhalten ſie jedoch im Herbſtzeugnis eine ſchlechtere Note, dann muß ihnen von da an die Freiſtelle entzogen werden. Er⸗ halten die Schüler der unterſten Klaſſe im Herbſtzeugnis dagegen die Note 2, dann kön⸗ nen ſie von Oktober an vom Schulgeld befreit werden.

b) Vorbedingung für die Gewährung ganz oder teilweiſe freier Koſt iſt die Geſamtnotegut. Für die Schüler der unterſten Klaſſe kann eine Entſcheidung erſt nach den Pfingſtferien getroffen werden; die Unterſtützung hört o hne weiteres auf, wenn die Leiſtungen am Ende des Schuljahres nur