Jahrgang 
1930
Einzelbild herunterladen

19

alsim ganzen gut oder geringer bezeichnet werden. Gehen die Leiſtungen eines vom Staat unterſtützten Schülers während eines Schuljahres derartig zurück, daß der Leh⸗ rerrat die Geſamtnote 2 für ausgeſchloſſen hält, ſo kann die Unterſtützung auf Vorſchlag der Direktion jederzeit vom M. f. K. u. B. widerrufen werden. An nicht⸗heſſiſche Schü⸗ ler kann Koſtgeldfreiheit nicht verliehen werden, jedoch können ſie für Schulgeldfreiheit bei Erfüllung der Bedingungen in Betracht kommen.

Die Eltern oder ihre Stellvertreter müſſen bei der Bewerbung um eine Freiſtelle jeder Art den Nachweis ihrer Bedürftigkeit erbringen. Alle Freiſtellen werden immer nur auf ein Jahr verliehen. Alle Geſuche um Freiſtellen ſind bis ſpäteſtens zum 15. Mai 1930 bei der Direktion einzureichen. Bei ſchweren Verfehlungen gegen die Schulordnung können Freiſtellen jederzeit aberkannt werden.

5. Die Koſtgemeinſchaft iſt eine private Einrichtung der Schüler, um die Verpflegung ſo billig wie möglich zu geſtalten. Die Nahrungsmittel, die Löhne und Verpflegung der Dienſtmädchen, Kohlen, Gas, Licht, Waſſer, alles wird bezahlt einzig und allein aus den Beiträgen der Koſtteilnehmer. Es geht da⸗ her nicht an, daß die Koſtteilnehmer mit der Bezahlung ihres Verpflegungsgeldes im Rückſtand bleiben; ebenſo iſt es unmöglich, Stundung für das Koſtgeld zu gewähren. Wenn das Koſtgeld nicht einginge, müßte ſich die Koſtgemeinſchaft auflöſen. Das Koſtgeld iſt monatlich(in der Regel Montags) zu entrichten. Schüler, die ihr Koſtgeld nicht zahlen, müſſen aus der Koſtgemeinſchaft ausſcheiden; wir hoffen jedoch von der Einſicht der Eltern, daß wir dieſe Maßregel nicht anzuwenden brauchen.

6. Die Miete im Schülerheim beträgt nach Anordnung der Behörde 30 RM jährlich und iſt in 3 Raten, am 1. Mai, 1. September und 1. Januar zu entrichten.

7. Für die ärztliche Behandlung der Schüler haben die Eltern die Koſten ſelbſt zu übernehmen. Auch Apothekerkoſten, Behandlung im Krankenhaus haben die Schüler ſelbſt zu tragen. Wir empfehlen daher den Eltern, wenn möglich, ihre Söhne in die Krankenverſicherung aufnehmen zu laſſen. Ernſtlich kranke Schüler können nicht im Schülerheim gepflegt werden, ſondern müſſen entweder in das Krankenhaus oder nach Hauſe gehen.

8. Alle Schüler müſſen derSchülerverſicherung gegen Unfall beitreten; der Ver⸗ ſicherungsbeitrag beträgt für alle Schüler in Zukunft 1.20 RM. Die Verſicherungs⸗ geſellſchaft trägt bei Unfällen die notwendigen Heilkoſten bis 1500 RM.; bei bleiben⸗ der Invalidität zahlt ſie ein Kapital bis zu 15 000 RM, bei Todesfall übernimmt ſie die Beerdigungskoſten bis zu 1500 RM. Die Schüler ſollen bei Unfällen Herrn Turnober⸗ lehrer Klenk unverzüglich Meldung machen, damit rechtzeitig die Unfallanzeige

gemacht werden kann.

9. Alle Schüler haben für die Schulbücherei und den Leſeſaal einen Jahresbeitrag von 1.20 RM zu leiſten, der am Anfang eines jeden Halbjahres erhoben wird. Der mo⸗ natliche Beitrag für den Werkunterricht beträgt 30 Pfennig.

10. Das Geſamtminiſterium hat kürzlich angeordnet, daß alle Anwärter des Staatsdienſtes fortan den Nachweis in der Fähigkeit der Kurzſchrift erbringen müſſen. Wir empfehlen daher dringend den Schülern, ſich in unſerem Unterricht der Reichskurz⸗ ſchrift dieſe Fähigkeit zu erwerben.

11. Falls den Schülern Bekleidungsſtücke, Lehrmittel und andere Dinge abhanden kommen, können wir für den Verluſt ſolcher Sachen nicht aufkommen, zumal faſt alle Schüler verſchließbare Schränke haben.