VI. Mitteilungen an die Eltern.
1. Das Schulgeld an den höheren Schulen beträgt mit Wirkung vom 1. April 1927: a) voller Satz 17.50 ℳ b) bei gleichzeitiger Ausbildung von 2 Geſchwiſtern je 14.50 ℳ bei gleichzeitiger Ausbildung von 3 Geſchwiſtern je 11.50 ℳ bei gleichzeitiger Ausbildung von 4 Geſchwiſtern je 9.— ℳ bei gleichzeitiger Ausbildung von 5 Geſchwiſtern je 6.50 ℳ bei gleichzeitiger Ausbildung von 6 und mehr je 4.— ℳ
Geſchwiſter, die Muſik⸗, Handels⸗, Haushaltungs⸗, Koch⸗ oder ähnliche Schulen beſuchen, können nur dann für die Ermäßigung des Schulgeldes in Betracht kommen, wenn ſie während des ganzen Jahres wöchentlich mindeſtens 18 Stunden Unterricht erhalten. Der Direktion iſt ſofort bei Beginn des SchuljahreIs eine ſchriftliche durch die betreffende Schulleitung ausgeſtellte Beſcheinigung hierüber vorzulegen.— Geſchwiſter in der Pflichtfortbildungsſchule bewirken keine Ermäßigung.
2. Begabte, ſtrebſame, in ihrem Betragen muſterhafte Schüler können auf Nach⸗ ſuchen ganze oder halbe Freiſtellen erhalten. Vorausſetzung iſt, daß ſie die in Bezug auf die Leiſtungen geſtellten beſonderen Bedingungen erfüllen.— Die Vergebung der Frei⸗ ſtellen erfolgt jedesmal nur auf ein Jahr und auf Widerruf. Gehen die Leiſtungen zurück, oder gibt das Betragen zu Beanſtandungen Anlaß, ſo kann die Freiſtelle zurück⸗ genommen werden. Geſuche für 1927 ſind bis ſpäteſtens 1. Mai bei der Direktion ein⸗ zureichen.
3. Durch Entſcheidung des Lehrerrates kann es körperlich und geiſtig beſonders lei⸗ ſtungsfähigen Schülern geſtattet werden, eine Klaſſe zu überſpringen. Vor einer end⸗ gültigen Beſchlußfaſſung ſoll jedoch das ſchriftliche Einverſtändnis der Erziehungsberech⸗ tigten eingeholt werden.
4. Nachdem bei einer Umfrage ſich ergeben hat, daß die überwiegende Mehrheit der Eltern ſich für eine Zwangsverſicherung der Schüler ausgeſprochen hat, iſt vom Landes⸗ amt für das Bildungsweſen mit der Naſſauiſchen Landesverſicherungsbank in Wiesbaden ein Vertrag abgeſchloſſen worden, demzufolge ſämtliche Schüler(innen) aller ſtaatlichen höheren Schulen mit Beginn des Schuljahrs 1927/28 bei dieſer Bank gegen Unfälle beim Schulbeſuch verſichert ſind.— Ausgenommen ſind lediglich die Schüler, die noch Verſicherungsſchutz bei einem anderen Verſicherungsinſtitut genießen auf Grund eines Vertrages, der über das Schuljahr 1926/27 hinaus wirkſam iſt. Dieſe Verträge müſſen zum nächſtzuläſſigen Termin gekündigt werden. Von der erfolgten Kündigung und dem Ablaufstermin der Verſicherung iſt der Bank bis zum 15. Mai Mitteilung zu machen. Wir bitten deshalb die Eltern dringend, uns bis ſpäteſtens 1. Mai vom Vorliegen noch beſtehender Verträge Kenntnis zu geben.— Der Verſicherungsbeitrag beträgt im Jahr 0.70 R. M. Freiſtelleninhaber können bis zu einer beſtimmten Höchſtzahl beitragsfrei in die Verſicherung eingeſchloſſen werden.— Die Leiſtungen der Verſicherungsbank umfaſſen:
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