Jahrgang 
1914
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VI. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.

1. Uebertritt aus dem Progymnasium in die Realschule. In Mittel- und in Oberklassen ist zum Uebertritt aus Progymnasial- in Realabteilungen, der, von besonderen Fällen abgesehen, nur zu Beginn eines Halbjahres gestattet werden kann, erforderlich, dass sich der übertretende Schüler in den den Gymnasiasten nicht zugänglichen Unterrichtsfächern genug Kenntnisse ange- eignet hat, um in diesen Fächern in der Realabteilung mitarbeiten zu können.

2. Uebersicht über die Berechtigungen der Grossh. Realschule und des Progymnasiums.

Die Realschüler und Progymnasiasten berechtigt: a) das Zeugnis der Reife für Prima:

1. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 2. zum Reichsbankdienst; 3. zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Kreisamtsgehilfen und Kreisamtsbureauvorsteher; 4. Zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Gerichtsschreiberprüfung; 5 zum Eintritt in den Beruf des Geometers I. Klasse; 6. zur Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach.

b) Das Abschlussexamen nach einjährigem Besuch der Unter-Sekunda:

1. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 2. zum Intendantursubalterndienst beim Heere; 3. zu den Maschinisten- und Ingenieurprüfungen bei der Kaiserlichen und Handels-Marine; 4. zur Zulassung als Zivilsupernumerar bei der preussisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft.

c) Das Zeugnis über Versetzung nach Unter-Sekunda:

zur Zulassung zum mittleren Post- und Telegraphendienst.

Weiter befreit das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Ober-Tertia von der Verpflichtung zum Besuch der Fortbildungsschule.

Ausserdem berechtigt das Zeugnis der Reife für Prima:

I. Die Realschüler zum prüfungslosen Eintritt in die Unterprima einer hessischen Oberrealschule.

II. Die Progymnasiasten: 1. zum prüfungslosen Eintritt in die Unterprima eines hessischen Gymnasiums; 2. Zum Apothekerberuf; 3. Zur Zulassung zur Fähnrichs- und See- kadettenprüfung.

Uebertritt in ein Volkschullehrerseminar. Der normale Ausbildungsgang für das Volks- schullehramt umfasst in Zukunft bei Schülern, die nur die Volksschule besucht haben, einen sechsjährigen Seminarbesuch und bei Abiturienten von Vollanstallten einen zweijährigen päda- gogischen Kursus. Damit nun junge Leute, die aus einer höheren Lehranstalt in ein Lehrer- seminar übertreten, denjenigen gegenüber nicht einen Gewinn an Zeit haben, die den normal:n Ausbildungsgang durch Volksschule und Seminar oder eine Vollanstallt und den Pädagogischen Kursus zurücklegen, hat das Grossh. Ministerum durch Verfügung vom 13.1 14. bestimmt, dass die aus Obersekunda einer höheren Lehranstalt kommenden Schüler in der Regel für die neue Klasse IV und die aus Untersekunda kommenden für Klasse V zu prüfen sind.

Was die Aufnahmeprüfung selbst betrifft, so haben Prüflinge, die nach dem Zeugnis ihrer Schule ohne Einschränkung in Einzelfächern die Noten I, II und III aufweisen, nur eine Ergänzungs- prüfung in Religion, deutscher Sprachlehre, bürgerlichem Rechnen, Naturgeschichte und Musik abzulegen. Sollte bei dieser Prüfung bei sonst im ganzen guten Leistungen sich nur in einem Fach noch ein Mangel herausstellen, so kann, wenn erwartet werden darf, dass der betreffende Schüler sich beiarbeitet, probeweise Aufnahme erfolgen. Schüler, die wegen ungenügender Leistungen die höhere Schule verlassen und sich etwa 34 Monate privatim vorbereiten lassen, werden am besten ganz abgewiesen.

3. Zum Eintritt in die unterste Vorschulklasse sind Knaben berechtigt, welche vor dem 30. September dieses Jahres das 6. Lebensjahr zurücklegen.\

4. In die unterste Realschulklasse(Sexta) werden Knaben aufgenommen, welche das

9. Lebensjahr zurückgelegt haben. Nur bei genügender leiblicher und geistiger Reife können auch solche Knaben aufgenommen werden, welche spätestens bis zum 30. September ihr 9. Lebens-