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E. Schuleinrichtungen.
1. Uebertritt aus dem Progymnasium in die Realschule. Auch in diesem Jahre sei darauf hingewiesen, dass es in Mittel- und in Oberklassen‘zum Uebertritt aus Progymnasial- in Real-Abteilungen, der von besonderen Fällen abgesehen nur zu Beginn eines Halbjahres gestattet werden kann, erforderlich ist, dass sich der übertretende Schüler in’ den den Gymnasiasten nicht zugänglichen Unterrichtsfächern genug Kenntnisse angeeignet hat, um in diesen Fächern mitarbeiten zu können.
2. Weiterführung der reinen Gymnasialklasse. Die bisherige Gymnasial-Untertertia erhält von Ostern 1908 ab nach den Bestimmungen des Gymnasial-Lehrplanes als Gymnasial- Obertertia folgenden Unterricht: 2 St. Religion, 2 St. Deutsch, 7 St. Lateinisch, 6 St. Griechisch, 3 St. Französisch, 3.St. Geschichte und Geographie, 4 St. Mathematik, 2 St. Naturkunde, ı St. Zeichnen. et I
3. Schriftliche Arbeiten. Am Anfang eines jeden Schuljahres(bei wesentlichen Aende- rungen im Stundenplan eines jeden Halbjahres) wird den Eltern unserer Schüler bekannt gegeben, an welchen Tagen sich die verbesserten und beurteilten schriftlichen Arbeiten in den Händen der Schüler befinden. Wir empfehlen den Eltern dringend, sich. häufig durch Einsicht in die schrift- lichen Leistungen ihrer Söhne von deren Kenntnisstand zu überzeugen und, falls Rückschritte wahrnehmbar sind, mit dem Fachlehrer, Klassenführer oder Direktor Rücksprache zu nehmen.
4. Die Ferien fallen im Schuljahr 1908/9 auf folgende Zeiten: Pfingstferien 7. bis 14. Juni, Sommerferien 16. Juli bis 12. August, Herbstferien 1. bis 14. Oktober, Weihnachtsferien 24. Dezember bis 6. Jauuar, Osterferien 4. bis 18. April.
5. Uebersicht über die Berechtigungen der Grossh. Realschule und Progymnasium. l. Die Realschüler und Progymnasiasten berechtigt:
a) das Zeugnis der Reife für Prima: 1. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 2. zum Reichsbankdienst; 3. zum Eintritt in den Beruf des Geometers I. Kl.; 4. zur Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach. b) das Abschlussexamen nach einjährigem Besuch der Unter-Sekunda: 1. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 2. zum Intendantursubalterndienst beim Heere; 3. zu den Maschinisten- und Ingenieurprüfungen bei der Kaiserlichen und Handels-Marine; 4. zur Zulassung als Zivilsupernumerar bei der preussisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft.
c) das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Unter-Sekunda: zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Gerichtsschreiberprüfung.
d) das Zeugnis über die Versetzung nach Unter-Sekunda: zur Zulassung zum mittleren Post- und Telegraphendienst.
Weiter befreit das Zeugnis über den einjährigen Besuch der Ober-Tertia von der Verpflichtung zum Besuch der Fortbildungsschule.
Ausserdem berechtigt das Zeugnis der Reife für Prima:
l. de Realschüler zum prüfungslosen Eintritt in die Unterprima einer hessischen Oberrealschule.
ll. die Progymnasiasten: 1. zum prüfungslosen Eintritt in die Unterprima eines hessischen Gymnasiums; 2. zum Apothekerberuf; 3. zum Studium der Zahnarztheilkunde; 4. zur Zulassung zur Fähnrichs- und Seekadettenprüfung; 5. zur Zulassung zur Rossarztschule und Rossarztprüfung.
Das zum Uebertritt in ein Schullehrerseminar erforderliche Mass von Kenntnissen wird in der Regel erst bei den nach Prima versetzten Schülern, nicht aber bei den nach be- standener Abschlussprüfung aus Untersekunda austretenden Schülern vorhanden sein. Uebrigens ist die Aufnahme in ein Schullehrerseminar auch für Untersekundaner, die die Abschlussprüfung bestanden haben, und für Obersekundaner, die sich die Reife für Prima erworben haben, von dem Bestehen einer mündlichen und schriftlichen Prüfung abhängig. Auch in diesem Jahre glauben wir darauf hinweisen zu müssen, dass das Bestehen dieser Prüfung bei der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Lehrpläne ohne besondere Vorbereitung nicht möglich ist; worauf sich die Aufnahmeprüfung erstreckt, ist aus dem Jahresbericht von 1907 ersichtlich.


