Jahrgang 
1912
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2. Es iſt ratſam, nach Vollendung des ſiebzehnten Lebensjahrs ſobald wie möglich bei der Prüfungs-Kommiſſion fur Einjährig-Freiwillige die Berechtigung zum einährig⸗freiwil⸗- ligen Dienſt zu erwerben. Die Befähigung dazu wird durch das Seugnis über die be⸗ ſtandene Schlußprüfung erwieſen, das u. R.(unter Rückerbittung) einzuſenden iſt. Den abgehenden Schülern wird dazu ein Unbeſcholtenheitszeugnis für die nach Vollendung des 12. Lebensjahrs in der Anſtalt verbrachte Seit gegeben. Was außerdem noch zur Erlan⸗ gung des Berechtigungsſcheines erforderlich iſt, iſt aus den gleichfalls beigefügten Ratſchlägen zu erſehen, die der Herr Oberpräſident der Provinz heſſen-Raſſau in ſeinem Erlaß vom 24. Juni 1908 gegeben hat.

z. Die in den umliegenden Ortſchaften wohnenden Eltern bitte ich dringend, wenn es irgendwie möglich iſt, ihre Söhne am Schwimmunterricht teilnehmen zu laſſen. Das dafür gegebene Geld iſt nützlich angewandt.

4. UÜber das Maß der häußlichen Kufgaben, über die Verſetzungsbeſtimmungen, über Wiederzulaſſung nach anſteckender Krankheit und über das Spielen mit gefähr- lichen Waffen wurde im Jahresbericht 1911 S. 20 und 21 geſprochen..

5. Ich bitte nochmals dringend, die Sprechſtunden der Lehrer, die am Anfang eines jeden Halbjahrs feſtgeſetzt und zugleich mit dem Stundenplan bekannt gemacht werden, ſo viel wie möglich zu beachten und zu benutzen. In den meiſten Fällen iſt es zweck⸗ mäßig, den Beſuch bei dem Ordinarius oder bei dem Direktor vorher anzuſagen, damit eine Beſprechung mit den Fachlehrern vorausgehen kann.

6. Wenn für ſchwache und träge Schüler etwas Erſprießliches geſchehen ſoll, ſo müſſen die Bemühungen darum möglichſt früh beginnen. In den letzten Wochen und Monaten des Schuljahrs ſind ſie meiſt zwecklos.

7. Solche, die Schüler in ihr Haus aufnehmen wollen, bitte ich um Mitteilung nebſt Angabe des Preiſes.

Der Unterricht des neuen Schuljahres beginnt Dienstag, den 16. April, 8° Uhr. Die Kufnahmeprüfung findet ſtatt Montag, den 15. April, von 8 ½ Uhr ab. Gleichzeitig wird den ortsanweſenden Schülern der Stundenplan mitgeteilt.

Alle Kufzunehmenden haben den Geburtsſchein, Taufſchein, ein Seugnis ihrer bis⸗ herigen Lehrer oder ein Abgangszeugnis der bisher beſuchten Lehranſtalt und den Impfſchein vorzulegen.

Geprüft werden alle, die nicht ein Abgangszeugnis einer gleichartigen höheren Lehr- anſtalt vorlegen können. Sur Prüfung ſind Feder und Papier mitzubringen.

Bei Wahl der Wohnung und der RKoſthäuſer bedürfen die auswärtigen Schüler der vorherigen Einwilligung des Direktors.

Die in Sexta Aufzunehmenden müſſen ſich die Lehraufgaben der 3 erſten Jahre der Volksſchule angeeignet haben. Es wird verlangt: fertigkeit in deutlichem, ſinngemäßem Leſen