Jahrgang 
1905
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Das Wichtigſte von den Berechtigungen der höheren Lehranſtalten.

Das Reifezeugnis eines Gymnaſiums berechtigt zu allen Studien. Realgymnaſiums zu allen⸗ Studien außer Theologie, Archiv⸗ und Biblio⸗ theksdienſt. einer Oberrealſchule berechtigt zu allen Studien außer Theologie, Archiv⸗ und Biblio⸗ theksdienſt, Medizin und Landwirtſchaftskunde für das Lehramt an Landwirtſchaftsſchulen. Genügende altſprachliche Kenntniſſe müſſen von den Juriſten und Philologen in der Staats⸗ prüfung nachgewieſen werden. Das Zeugnis der Reife für die Oberſekunda eines Gymnaſiums, Realgymnaſiums und einer Oberrealſchule berechtigt 1. zum einjährig-⸗freiwilligen Militärdienſt, 2. zum Eintritt als Apothekerlehrling(Real- und Oberrealſchüler haben die Reife im Lateiniſchen für OII eines Realgymnaſiums nachzuweiſen),

3. zum Studium der Landwirtſchaft auf den Königlichen landwirtſchaftlichen Hochſchulen,

4. zum Beſuche der Königlichen Akademie der bildenden Künſte,

5. zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an den höheren Schulen,

6. zu der Meldung zur Landmeſſer- und Markſcheiderprüfung, wenn der erfolgreiche einjährige Beſuch einer mittleren Fachſchule nachgewieſen wird,

7. zum Beſuch der höheren Abteilung der Königl. Gärtner⸗Lehranſtalt(Real⸗ und Oberrealſchüler haben im Lateiniſchen die Reife für UIII des Gym⸗ naſiums nachweiſen),

8. zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeiſter bei der Armee,

9. zum Eintritt als Zivilaſpirant für den Intendanturdienſt der Armee,

10, zum Eintritt in die Kaiſerliche Marine als Kadett ohne Aufnahmeprüfung, wenn das 16. Jahr noch nicht überſchritten iſt,

11. zu allen Zweigen des Subalterndienſtes, für die früher der Nachweis eines Fjähri⸗ gen Schulkurſus erforderlich war,

12. zum Supernumerariat der Verwaltung der indirekten Steuern, wenn außerdem der erfolgreiche 2jährige Beſuch einer mittleren Fachſchule nachgewieſen wird.

Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 2. Mai, 8 Uhr morgens. Die Aufnahme⸗ prüfung findet ſtatt Montag, den 1. Mai, von 9 Uhr ab. Gleichzeitig wird den ortsanweſen⸗ den Schülern der Stundenplan mitgeteilt.

* In der Offizierslaufbahn wird die Fähnrichsprüfung nur bei dem Reifezeugnis eines Gymnaſiums

oder Realgyymnaſiums erlaſſen.