Jahrgang 
1894
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Mathematik. In der Reifeprüfung wurden folgende Aufgaben bearbeitet: 1) Das Produkt zweier Zahlen vermehrt um die Summe derſelben giebt 999. Wie groß iſt jede, wenn die

erſte die zweite um 15 übertrifft.

2) Ein Garten hat die Geſtalt eines Rechtecks, die Thür liegt in einer der längeren Seiten, und die Viſier⸗

linie von jener nach der nächſten der beiden gegenüberliegenden Ecken iſt e m lang und bildet mit der betreffenden Seite den Winkel α. Die Viſierlinie nach der anderen Ecke ergiebt den Winkel§. Wie groß iſt der Garten? e= 27,47:= 70° 30:= 45° 20.

3) Der Inhalt einer geraden regelmäßigen vierſeitigen Pyramide ſoll aus der Grundkante a= 32 m und

der Höhe einer Seitenfläche p= 28,1 m berechnet werden.

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II. Verfügungen der vorgeſetzten Behörden im Jahre 1893 94.

März 1893. Miniſterial⸗Erlaß. Verfahren bei der Auswahl und der Einführung von neuen Lehrbüchern, die inhaltlich den Anforderungen und Zielen der neuen Lehrpläne ent⸗ ſprechen müſſen.

März 1893. Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums. Nach erfolgter Einführung einer einheitlichen Zeitbeſtimmung werden für das Sommerhalbjahr als Unterrichtszeit die Stunden von 7 ½ bis 111 ½ und von 2 ½ bis 4 ½ Uhr feſtgeſetzt.

.Mai 1893. Miniſterial⸗Erlaß. Die Ferienordnung vom 31. März 1892(ſ. vorjähriges Pro⸗

gramm) ſoll in der Provinz Heſſen⸗Naſſau und dem Fürſtentum Waldeck vorbehaltlich weiterer Beſtimmungen für das Schuljahr 189394 beibehalten werden.

Juli 1893. Miniſterial⸗Erlaß. Die Leiter der Anſtalten werden für die rechtzeitige unbe⸗ dingte Befolgung der Vorſchrift, daß bei großer Hitze der Unterricht auszufallen habe (ſ. vorjähriges Programm, Erlaß vom 16. Juni 1892), für jetzt und für die Zukunft perſönlich verantwortlich gemacht.

Juli 1893. Miniſterial⸗Erlaß. Ausländer dürfen zur Beſichtigung höherer Lehranſtalten nur dann zuzulaſſen werden, wenn hierzu die miniſterielle Erlaubnis erteilt worden iſt.

Juli 1893. Verf. des Königl. Prov.⸗Schulk. Es wird auf zwei Miniſterial⸗Erlaſſe hinge⸗ wieſen, nach denen zur Erwerbung des Befähigungszeugniſſes für den einjährigen Dienſt ein mindeſtens einjähriger Beſuch der Sekunda nötig iſt. Zur Erlangung der an das Reifezeugnis für Oberſekunda geknüpften Berechtigungen für den Subalterndienſt genügt lediglich das Beſtehen der Reife⸗ oder Abſchlußprüfung, wenn auch die Aufnahme in Sekunda mitten im Schuljahr erfolgte.

Auguſt 1893. Miniſterial⸗Erlaß. Die Befolgung der Vorſchrift wegen teilweiſen Ausfalls des Unterrichts an heißen Tagen wird nochmals eingeſchärft.

September 1893. Verf. des Königl. Provinz.⸗Schulk. Es wird beſtimmt, daß im Winter⸗ halbjahr die regelmäßige Unterrichtszeit von 8 Uhr in der Zeit vom Montag, den 13. November, bis Sonnabend, den 3. Februar, mit Rückſicht auf die Verhältniſſe des Tageslichts erſt von 8 ½ Uhr bis 12 und von 24 Uhr zu legen ſei.

.Oktober 1893. Miniſterial⸗Erlaß. Die bisher an vielen Orten üblichen öffentlichen Schluß⸗