prüfungen kommen künftig in Wegfall, ſofern nicht beſondere örtliche Verhältniſſe ihre Beibehaltung als wünſchenswert erſcheinen laſſen.
4. November 1893. Verf. des Königl. Provinzial⸗Schulk. Es wird die Einführung der Plani⸗ metrie von Reidt genehmigt. Ferner wird die Benutzung des Lehrbuchs für den evan⸗ geliſchen Religionsunterricht, 2. Teil, von C. Otto Schäfer empfohlen, wenn das Fürſtl. Konſiſtorium ſich gleichfalls mit der Einführung einverſtanden erkläre.
13. November 1893. Vom Königl. Prov.⸗Schulk. wird ein miniſterieller Runderlaß, die Reife⸗ und Abſchlußprüfungen betr., mitgeteilt, in welchem die Prüfungsordnung näher erläutert und unter anderem beſtimmt wird:„In den Fächern, in welchen nur ſchriftlich geprüft wird, iſt im Falle, daß die Klaſſenleiſtungen mit den ſchriftlichen Prüfungsarbeiten nicht übereinſtimmen oder überhaupt ein Zweifel über das Geſamtprädikat beſteht, eine von dem Kommiſſar anzuordnende mündliche Prüfung zuläſſig. Ebenſo iſt es in dieſem Falle zuläſſig, daß der Direktor oder der Kommiſſar bei nicht genügendem Aus⸗ fall des deutſchen Prüfungsaufſatzes eine neue Aufgabe aus dem Deutſchen oder an⸗ deren Fächern, in welchen in der Klaſſe kleinere deutſche Ausarbeitungen angefertigt werden, zur Bearbeitung ſtellt oder eine Überſetzungsprobe fordert.“
29. November 1893. Miniſterial⸗Erlaß. Der für Gewährung des Befähigungs⸗Zeugniſſes für den freiwilligen Militärdienſt geforderte einjährige Beſuch der Sekunda darf ſich auf zwei öffentliche berechtigte Anſtalten verteilen, dagegen kann das Gleiche für militär⸗ berechtigte ſechsſtufige private Anſtalten nicht zugeſtanden werden.
27. Dezember 1893. Miniſterial⸗Erlaß. Denjenigen Schülern, welche nach erfolgter Verſetzung nach Oberſekunda die Schule zu verlaſſen beabſichtigen, um ſich der Pharmazie zu widmen, darf ein vorläufiges Zeugnis über die beſtandene Prüfung ausgefertigt werden, daß es ihnen ermöglicht wird, eine Lehrſtelle in einer Apotheke anzutreten.
2. Januar 1894. Miniſterial⸗Erlaß. Es wird hinſichtlich der Zuerkennung der wiſſenſchaftlichen Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienſt auf§. 90 der Wehrordnung ver⸗ wieſen, welcher lautet:„Die von der zuſtändigen Schulaufſichtsbehörde genehmigte Befreiung eines Zöglings von dem obligatoriſchen Unterricht in der Religion(bei be⸗ ſonderer Lage der konfeſſionellen Verhältniſſe), im Zeichnen oder im Turnen(im Falle der Befreiung auf Grund ärztlicher Zeugniſſe) übt bei ſonſtiger Erfüllung aller Bedin⸗ gungen zwar keinen Einfluß auf die Zuerkennung des Zeugniſſes aus, jedoch iſt die Befreiung auf dem Zeugnis ausdrücklich zu vermerken.“.
9. Januar 1894. Verf. des Königl. Provinz.⸗Schulk. Die Ferienordnung vom 31. März 1892 (ſ. vorj. Programm) ſoll auch im Schuljahre 1894— 95 zur Anwendung kommen.
III. Chronik der Schule.
Das neue Schuljahr nahm am 11. April ſeinen Anfang, nachdem am Tage zuvor 14 Schüler geprüft und aufgenommen waren. Mit Beginn des Semeſters trat, zunächſt als proviſoriſcher


