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Arbeiten beizulegen, welche sie innerhalb der beiden ersten Studiensemester in einer exegetischen Uebung im römischen Recht und in den späteren Studiensemestern in einer zweiten exegetischen Uebung im römischen Recht angefertigt haben«.
b) Die ärztliche Prüfung(Reg.-Blatt Nr. 11 von 1907.) ,,§ 6. Inhaber des Reife- zeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden-
»Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Oberrealschule mit wahl- freiem Lateinunterricht, so genügt das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht«.
c) Die forstliehe Hochschulprüfung(Reg. Blatt Nr. 36, vom 21. Dezember 1907.) Die Verordnung stimmt mit derjenigen für die ärztliche Prüfung überein.
d) Die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen. Die Prüfungsordnung(Reg. Blatt Nr. 1 von 1908) fordert für die Zulassung zu allen Fächern,»daß der Kandidat innerhalb des deutschen Reiches das Reifezeugnis an einem Gymnasium, Realgymnasium oder einer Oberrealschule erworben und acht Semester studiert hat«
,,Kandidaten mit dem Reifezeugnis einer Oberrealschule, die eine Lehrbefähigung im Deutschen, Französischen oder Englischen erwerben wollen, haben— wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist,— den Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen nachzuweisen, die das sichere Verständnis der sprachgeschichtlichen Vorgänge auf dem Gebiet der deutschen, französischen oder englischen Sprache erfordert.«
»Der Nachweis ist zu liefern durch ein Zeugnis über erfolgreichen Besuch des Lateinunterrichts an der Oberrealschule....«
Soweit die bis jetzt erlassenen Verordnungen.
Der wahlfreie Lateinunterricht an Oberrealschulen, von dem unter b), c) und d) die Rede ist, beginnt von der Untersekunda ab und dauert durch vier Klassen hindurch. Wir empfehlen den Besuch dieser Lateinkurse recht dringend allen denjenigen Schülern, die später ein akademisches Studium ergreifen wollen, ohne Rücksicht darauf, ob für die betreffenden Fächer die Kenntnis der lateinischen Sprache gefordert wird oder nicht.
Das Reifezeugnis der Oberrealschule berechtigt nach früheren Verordnungen außer zu den oben angeführten noch zu folgenden Studien und Berufsarten:
Bau- und Maschinenfach, Elektrotechtiik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst.
Höherer Post- und Telegraphendienst.
Schiffsbau- und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiserlichen Marine.
Tierheilkunde.
b. Die Erlangung der Einjährigenberechtigung an unserer Anstalt.
Das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst wird denjenigen Schülern erteilt, die nach einjährigem Besuche der Ober-Sekunda nach dem Urteile des Lehrerrates die Reife für die Unterprima einer Oberrealschule erlangt haben.
Diejenigen Schüler dagegen, die zu ihrem künftigen Berufe den auf einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweis nötig haben, ebenso diejenigen Schüler, die nach einjährigem Besuche der Untersekunda, bezw. vor dem Durchlaufen der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig-sreiwilligen Dienst erwerben wollen, müssen sich der fakultativen Abschlußprüfung unterziehen-
Ein Obersekundaner, der nach einjährigem Besuche der Obersekunda die Reife für die Unterprima einer Oberrealschule nach dem Urteile des Lehrerrates nicht erlangt hat, kann das


