Jahrgang 
1908
Einzelbild herunterladen

10..

Jnfolge der in Alsfeld herrschenden Scharlachepidemie mußte auch unsere Schule den Unterricht von Neujahr bis zum 28. Januar aussetzen, obgleich keiner unserer Schüler selbst erkrankt war. Von da bis zum Schlusse des Schuljahrs kamen bei unsern Schülern nur zwei Scharlacherkrankungen vor. Jm übrigen war der Gefundheitszustand bei Lehrern und Schülern trotz der neben Scharlach auftretenden Jnfluenza als ein verhältnismäßig guter zu bezeichnen.

Gelegentlich der Feier des Geburtstags Sr. Kgl. Hoheit des Großherzogs sprach Herr Oberlehrer Rupp über: ,,Ludwig I. und der deutsche Zolloerein«.,

Da der Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers in unsere ,,Scharlachferien« fiel, gedachten wir seiner darauf am ersten Schultage durch eine einfache Feier, bei der Herr Oberlehrer Lahr die ,,Gefchichtliche Entwickelung der deutschen Kolonien« darlegte.

Am 12. und 13. Juni machten die obersten 3 Klassen zweitägige, am 12. Juni die übrigen Klassen ganztägige Ausflüge: Die Klassen Ib und lla nach dem Hinterland, IIb nach Thüringen, Illa und IlIb nach der Rhön, IV nach Salzfchlirf und Schlitz, V und VI nach Fulda, Vll durch den Homberg nach der Hardtmühle und VlIIa, b nach Greifenhain. Außer- dem wurden an geeigneten Tagen kleinere Ausflüge unternommen.

Herr Reallehrer Dotter nahm sich im Sommer des Fußballfpiels an.

Die Stenographie wurde nach dem System Gabelsberger in allen Klassen von Ober- tertia an gepflegt.«

Aus der Meier-Wallachfchen Familienstiftung sowie durch die städtischen Freistellen konnten 4 Schüler unserer Anstalt unterstützt werden. Wir danken dafür den Stiftern im Namen unserer Anstalt.

Die Lehrmittelsammlungen und die Bibliothek erfuhren auch in diesem Schuljahre starke Vermehrungen Füreinige uns überwiesene Geschenke drücken wir nochmals unseren besten Dank aus.

5. mitteilungen.

a.-Das Reifezeugnis der Oberrealschule und die Gleichberechtigung der höheren Lehranstalten.

Die Verordnung vom 21. April 1906(Reg.-Bl. Nr. 10 von 1906) sagt:

»Für die Zulaffung zur Jmmatrikulation in der juristischen und philosophischen Fakultät unserer Landesuniversität Gießen, sowie zu den Prüfungen für den Staatsdienft im höheren Justiz- und Verwaltungsfach, im höheren Forstfach und im höheren Lehramt werden, soweit nicht bereits geschehen, die Reifezeugnisse der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen einander gleichgestellt..

Die näheren Vorschriften über die Durchführung dieses Grundsatzes sind in den Ver- ordnungen über die Vorbereitung für die genannten Zweige des höheren Staatsdienstes zu treffen. Jn diesen Verordnungen ist namentlich zu bestimmen, in welcher Weise die für das Studium jener Fächer erforderliche Kenntnis der alten Sprachen zu erwerben und nachzuweisen ist«.

Diese Verordnungen bestimmen nun Folgendes-:

a) Die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfach(Reg.- Blatt Nr. 22 vom 6. Oktober 1906.)

»Die Studierenden der Rechtswisfenschaft, die nur ein Reifezeugnis eines Real- gymnasiums oder einer Oberrealschule besitzen, haben den Nachweis zu erbringen, daß sie sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechtes erforder- lichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntniffe angeeignet haben««.

Ueber diesen Nachweis bestimmt die Prüfungsordnung für die juristische Fakultät (Reg.-Blatt Nr· 8 von 1907) in§ 5,4: ,,Kandidaten, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberrealfchule besitzen, haben(dem Gefuch um Zulaffung)