Ausgaben der Schriftsteller:
U. und O. III.*Caesar, Bellum Gallicum, ed. H. Meusel. Berlin, Weber.
O. III.*Ovid, Auswahl aus den Metamorphosen, ed. Harder. Leipzig, Velhagen und Klasing.— O. III u. U. II.*Xenophons Anabasis, ed. Gemoll. Leipzig, Teubner.
U. II— I. Cicero, orationes selectae XXI. rec. C. F. W. Müller. Pars I. und II. (nicht einzelne Hefte!). Leipzig, Teubner.
U. und O. II. Vergilius, Aeneis, ed. Ribbeck. Leipzig, Teubner.—*Xenophons Hellenica, ed. Keller. Leipzig, Teubner.—*Homers Odyssee, ed. Dindorf-Hentze. Leipzig, Teubner.
O. II.»*Herodot, ed. Kallenberg. Leipzig, Teubner.
I. Ciceros philosophische Schriften. Auswahl von O. Weißenfels. Leipzig, Teubner. Horaz, Schultext von G. Krüger. Leipzig, Teubner.— Homers Ilias, ed. Dindorf-Hentze. Leipzig, Teubner.— Tacitus, ed. Halm. Leipzig, Teubner.— Sophokles, ed. Dindorf-Mekler(voll- ständig). Leipzig, Teubner.
In der Klasse dürfen nur Textausgaben gebraucht werden.
Zur Beachtung. Die oben mit einem Stern bezeichneten Bücher sind auch über die dabei angegebenen Klassen hinaus zu Wiederholungen und anderweitiger Verwendung aufzubewahren.
II. Verfügungen der Behörden.
13. Mai 1905.(Prov.-Schulkollegium.) Kein Schüler darf mehr als 7 Unterrichts- stunden(einschließlich der Konfirmandenstunden) haben.— Dienstags und Freitags sind keine Schulausflüge mit denjenigen Klassen zu machen, aus welchen Schüler am Konfirmanden- unterricht teilnehmen.
5. August 1905.(Prov.-Schulkollegium.) Am Sedantage ist, wie bisher, unter Aus- fall des Unterrichts eine Schulfeier zu veranstalten.
5. August 1905.(Prov.-Schulkollegium.) Die Schüler der höheren Lehranstalten dürfen dem Deutschen Flottenverein nicht als Mitglieder beitreten.
12. August 1905.(Prov.-Schulkollegium.) Den Schülern ist die Beschaffung von „Selmar Hahnes Schulkalender“ bei Strafe zu untersagen und dessen Benutzung nicht weiter zu gestatten.
2. Januar 1906.(Prov.-Schulkollegium.)„Wenn ein noch nicht 14 Jahre altes schul- pflichtiges Kind in einer anderen Konfession als der des Vaters unterrichtet werden soll, so ist erforderlich, daß beide Elternteile eine dahin gehende Erklärung persönlich vor dem Vor- steher der Polizeiverwaltung— in Berlin der einzelnen Polizeireviere— oder vor dem Land- rat, Amtsrichter oder Notar ausdrücklich zu Protokoll abgeben.— Diese Bestimmung findet nicht nur bei Mischehen, sondern auch in den Fällen Anwendung, in denen beide Eltern der- selben Konfession angehören.— Nur nach Vorlegung einer solchen Urkunde ist der Schüler dem betreffenden Religionsunterricht zuzuweisen.“
27. Dezember 1905.(Prov.-Schulkollegium.)„Diejenigen Schüler, welche zur Forst- verwaltungslaufbahn zugelassen zu werden wünschen, haben dem eigenhändig schriftlich abzufassenden Antrage beizufügen das Schulzeugnis der Reife oder, wenn ein solches noch nicht vorgelegt werden kann, eine vorläufige Bescheinigung des Leiters der Schule darüber, daß der Antragsteller zur Reifeprüfung im Ostertermine bereits zugelassen worden ist oder zur Reifeprüfung im nächsten Herbsttermine voraussichtlich zugelassen werden wird und seine Klassenleistungen in der Mathematik unbedingt genügt haben.“
10. Februar 1906.(Prov.-Schulkollegium.) Den Schülern ist die Beschaffung des „Notizkalenders für Schüler Mentor für das Jahr 1906, Altenburg, S.-A., Verlagshandlung H. A. Pierer“ zu untersagen und dessen Benutzung nicht weiter zu gestatten.


