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den Lehrern wöchentlich zu ertheilenden Lehrſtunden jener der Gymnaſiallehrer im Allgemeinen gleichgeſtellt, d. h. der Director hat mindeſtens 14, jeder Lehrer 20— 24 Stunden zu geben.
2) Durch Herzogl. Reſcript ad Num. 21,367 vom 26. Mai iſt beſtimmt, daß die ſeit⸗ herigen 6 Schulbeſuchsſtunden der Schüler der J. Klaſſe in der Stadtſchule als ſolche künftig ausfallen, die Zahl der eigentlich praktiſchen Stunden, die unter der Leitung der Seminarlehrer zu halten ſind, entſprechend vermehrt werde.
3) Durch Herzogl. Reſcript ad Num. 21,665 vom 21. Mai 1856 iſt der Unterricht im Gartenbau erweitert und ein ausführlicher Lehrplan über dieſen Gegenſtand mitgetheilt worden.
4) Durch Herzogl. Reſcript ad Num. 19,681 vom 8. Juni 1856 ſind neue Lehrpläne für den ſprachlichen Unterricht ergangen. Da dieſe Lehrpläne in der unterſten Klaſſe ſofort, in den andern Klaſſen, ſoweit in Anwendung komnien, als dadurch die Erreichung des Schulzieles des Seminarunterrichts nicht in Frage geſtellt wurde; ſo ergibt ſich die Hauptſache aus dem unten folgenden Verzeichniß der durchgenommenen Lehrgegenſtände.
5) Durch Herzogl. Reſcript ad Num. 47,476 vom 15. Januar 1857 ſind Beſtimmungen gegeben über die Prädikate in den Semeſtral⸗ und Abgangszeugniſſen und über die Berechnung der Noten für die Kenntniſſe in den einzelnen Lehrgegenſtänden.
6) Durch Herzogl. Reſcript ad Num. 6,479 vom 21. Febr. 1856 iſt beſtimmt worden, daß die Conkursprüfung der Schuladſpiranten an den zwei nächſten Tagen nach der öffentlichen Prüfung unter Leitung der Herrn Regierungs⸗Commiſſarien abgehalten werden ſoll.
7) Durch Herzogl. Reſcript ad Num. 29,835 vom 30. Sept. 1856 iſt die Vorbereitung für den Schullehrerberuf in spec. die Prüfung der(vierzehnjährigen) Präparanden und diejenige der(ſechszehnjährigen) Adſpiranten geregelt, und eine ausführliche Inſtruktion hierüber erlaſſen worden.
Was nun zunächſt den Privatfleiß der Schüler betrifft, ſo wendete ſich derſelbe ſachgemäß vorzugsweiſe den muſikaliſchen Uebungen und dem Leſen ſolcher Schriften zu, welche irgend eine Seite des Lehrerberufes zum Inhalte haben, wobei die betreffenden Lehrer rathend und leitend unterſtützten. Was in den einzelnen Klaſſen durchgenommen worden iſt, ergibt ſich aus dem
Verzeichniß der im Schuſjahre 185 ⁄1, behandelten Lehrgegenſtände. A. Wiſſenſchaftliche Gegenſtände.
a. Religion. Ill. Kl. wöchentlich 5 Stunden.
a. Glaubenslehre, wöch. 3 St. Einleitungen in die Religionslehre; die Quel⸗ len der Religionslehre; die Lehre von Gott und ſeinen Eigenſchaften; die hl. Dreifaltigkeit; Gottes ſchöpferiſches Wirken; die Erbſünde und ihre Folgen; die göttlichen Vorbereitun— gen auf den Erlöſer, die Perſon und das Werk des Erlöſers; die Lehre von der Gnade und von der Kirche.
b. Bibliſche Geſchichte, 2 St. Kurze Einleitung in die Schriften des alten Teſtaments. Die Geſchichten des alten Teſtaments nach Schuſter wurden gelernt und ſachlich und hiſtoriſch und in ihrer Beziehung auf Glaubens- und Sittenlehre erklärt.
II. Kl. wöchentlich 4 Stunden.
a. Glaubenslehre, wöch. 2 St. Von den Sacramenten im Allgemeinen und von den einzelnen Sacramenten im Befonderen; vom hl. Meßopfer und vom Ablaß.
b. Bibliſche Geſchichte, wöch. 2 St. Kurze Einleitung in die Schriften des neuen Teſtaments; die Geſchichten des neuen Teſtaments wurden nach Schuſters bibli⸗


