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wenn für den Unterricht eines Kindes, welches das 7te oder längſtens das 8te Jahr zurück⸗ gelegt habe, noch nicht geſorgt würde. Gleichzeitig war es den Schulinſpectoren zur ſtrengſten Pflicht gemacht worden, bei den Schulviſitationen und Schulprüfungen die Schul⸗ liſten genau durchzuſehen, um, wenn taubſtumme Kinder ohne den nöthigen Unterricht gelaſſen würden, die Eltern der Vermögendern dahin zu beſtimmen, ihre taubſtummen Kinder nach Cam⸗ berg zu ſchicken, im Weigerungsfalle aber an die Landesregierung zu berichten. Wenn die El— tern dagegen unvermögend ſeien, ſo ſollten ſie die Herzogliche Amtsarmencommiſſion davon mit dem Erſuchen in Kenntniß ſetzen, den Taubſtummen die erforderliche Unterſtützung zu bewilli⸗ gen, damit ſie im Inſtitute zu Camberg Unterricht erhalten könnten.
Die Erfahrung nach Erlaß dieſer wohlweislichen Beſtimmung zeigte jedoch, daß man ſich nicht allgemein darnach richtete und die Anzeige von dem Vorhandenſein eines taubſtummen Kindes entweder ganz unterließ oder zu ſpät machte. Darum erließ Hohe Landesregierung am 1. Juli 1840 die weitere Verordnung, daß die Herzoglichen Schulinſpectoren im October jeden Jahres, nach einer beſonders dazu gedruckten Liſte, über alle Verhältniſſe der in Ih⸗ ren Inſpectionsbezirken befindlichen taubſtummen Kinder vom ſechsten Jahre an bis zu ihrem Eintritt in das Taubſtummeninſtitut zu Camberg genauen Bericht an die Inſpection der Anſtalt zu Idſtein einzuſenden hätten.
Indeſſen auch dieſe Verfügung, die ſich wohl nebſt dem angeführten Formular in dem Actenſchrank jeder Schulinſpection vorfinden wird, hat den erwarteten Erfolg nicht gehabt; denn bis heute wird die rechtzeitige Anzeige von dem Vorhandenſein ſchulpflichtiger taubſtummer Kinder nicht immer gemacht. Es iſt dies heute noch die beklagenswerthe Urſache, daß ſolche Kinder nicht gleich beim Beginne des Unterrichtscurſus, gewöhnlich Anfangs Juni, ſondern erſt ein, zwei, ſogar drei Monate ſpäter, von ſehr ungleichem Alter, oder gar nicht in die Anſtalt eintreten.
Wie ſtörend dieſe Verſchiedenheit für den Unterricht ſein muß, brauche ich wohl nicht zu erörtern. Es erſcheint deßhalb der Wunſch der rechtzeitigen Anzeige an die Inſpection der Anſtalt gerechtfertigt.(Der gegenwärtige Schulinſpector iſt Herr Pfarrer Schard zu Idſtein). Es richtet deßhalb der Verfaſſer Dieſes ſeine Bitte zuerſt an alle H. Schulinſpectoren, nach Maßgabe der angeführten hohen Erlaſſe, namentlich nach dem vom 1. Juli 1840, das vorge⸗ ſchriebene Formular ausfüllen und im October jeden Jahres einſenden zu wollen. Zur grö— ßeren Sicherheit jedoch werden zugleich hiermit alle Dirigenten der Ortsſchulvorſtände und be⸗ ſonders alle Lehrer gebeten, bei der Aufnahme der neuen Schüler, die im Laufe desſelben Jahres ſechs Jahre alt werden, die ſich vorfindenden taubſtummen Kinder ihrer vorgeſetzten Schulbehörde anzuzeigen. Geſchieht dies, und ich zweifle nicht daran, daß meine geehrten Herrn Collegen meine Bitte berückſichtigen, daß ſie alſo nicht nur die armen taubſtummen Kin— der von ihrem ſechſten bis achten Jahre in ihre Schulen aufnehmen, ſie erziehlich und unter⸗ richtlich fördern und den Eltern mit gutem Rathe, mit Ermahnung und Warnung zur Seite ſtehen, ſondern auch dafür ſorgen, daß dieſelben rechtzeitig der Schulinſpection angezeigt werden; ſo dürfte man in der Folge die Freude haben, allen Taubſtummen unſeres Landes den nöthi⸗ gen Unterricht ertheilt zu ſehen.
Zur rechtzeitigen Aufnahme in die Taubſtummenanſtalt gehört
2. die körperliche und geiſtige Befähigung zum Anterrichte.
Bei der Aufnahme der Kinder in die Anſtalt muß vorſchriftsgemäß ein ärztliches Zeug⸗ niß über die Bildungsfähigkeit vorgelegt werden. So wohlgemeint und weislich die Abſicht iſt,


