Aufsatz 
Anleitung zur Behandlung taubstummer Kinder von ihrem ersten Alter bis zum Eintritt in die Taubstummenanstalt für Eltern, Lehrer und Geistliche / Abhandlung des Taubstummenlehrers Priester zu Camberg
Entstehung
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9. Nachtrag.

Die Erfahrung ſeit der Abfaſſung dieſer Anleitung bis heute läßt den Verfaſſer vor Allem eine Freude und einen Wunſch ausſprechen.

Die freudige Erfahrung iſt die, daß der Aufnahme eines taubſtummen Kindes in die Taubſtummenanſtalt nicht mehr ſo viele Hinderniſſe im Wege ſtehen, als früher. Hauptſächlich iſt der Koſtenpunkt, das Haupthinderniß von je her, nun größtentheils durch die fürſorgliche Gnade Hoher Landesregierung, welche die anderwärts nicht zu beſtreitenden Koſten für Ver⸗ pflegung, Kleidung und Unterrichtsmittel auf ihr Budget übernommen hat, beſeitigt. Alle Taubſtummenlehrer, Eltern taubſtummer Kinder und Menſchenfreunde werden dieſe Freude mit empfinden und würdigen.

Was den angedeuteten Wunſch anbetrifft, ſo bezieht er ſich auf die rechtzeitige Auf⸗ nahme taubſtummer Kinder in die Taubſtummenanſtalt.

Dazu gehört aber

1) die rechtzeitige Anzeige von dem Vorhandenſein eines ſolchen Kindes,

2) die Prüfung der körperlichen und geiſtigen Befähigung zum Unterrichte,

3) die Beſtreitung der entſtehenden Koſten für Verpflegung, Kleidung und Unterrichtsmittel, als: Schreib⸗ und Zeichenmaterialien, ſowie Bücher, und

4) die Einwilligung der Eltern des betreffenden Kindes.

Der Verfaſſer erlaubt ſich, dieſe Punkte zur genaueren, allgemeineren Kenntniß und zur Förderung der Taubſtummenſache unſeres Landes hier etwas näher zu beleuchten.

1. Die rechtzeitige Anzeige von dem Vorhandenſein eines taubſtummen Kindes.

Nach der für die Taubſtummenanſtalt in Camberg eingeführten Ordnung findet die Auf⸗ nahme taubſtummer Kinder in der Regel nach vollendetem achten Lebensjahre ſtatt. Dieſes zuerſt darum, weil der Curſus nur auf ſechs Jahre beſtimmt iſt und die Confirmation oder erſte heilige Communion, womit die Anſtalt ihre Zöglinge entläßt, wie bei Vollſinnigen mit dem vierzehnten Jahre ſtatt haben kann. Da ferner die Taubheit eine körperliche Unvollkom⸗ menheit iſt, die meiſtens, ſoviel Erfahrung und Wiſſeenſchaft lehren, durch Krankheiten entſtanden iſt, welche mehr oder weniger auch andere Organe benachtheiligt haben; da weiter der Man⸗ gel des Gehörs die Urſache der fehlenden Sprache und die letztere wiederum die Urſache der geringen Geiſtesthätigkeit iſt; da zuletzt mit vorgerückterem Alter im achten Lebensjahre wenig⸗ ſtens durch größere Uebung der Sinneswerkzeuge und durch größere Kraft und Gelenkigkeit des Körpers auch größere Empfänglichkeit und Fähigkeit für den Unterricht da ſein dürfte: ſo ſind dies die andern Gründe der Aufnahme taubſtummer Kinder in die Anſtalt nach zurückgelegtem achten Lebensjahre.

Die Anzeige von dem Vorhandenſein eines taubſtummen Kindes wäre alſo vor dem Ab⸗ lauf des achten Lebensjahres desſelben, am beſten mit dem ſechsten Jahre, wann ſeine hö⸗ renden Kameraden zur Schule gehen, zu machen.

Damit kein armes, taubſtummes Kind verheimlicht werde, oder aus Gleichgültigkeit der Eltern des gehörigen Unterrichts entbehre, ließ hohe Landesbehörde unterm 28. Februar 1826 ſchon an alle Schulinſpectoren ein Generalreſcript ergehen, worin dieſe angewieſen wurden, nach Vorſchrift des§. 45 der allgemeinen Schulordnung, der Local-Schulinſpection aufzugeben, auch die taubſtummen Kinder, ſobald ſie nach ihrem Alter ſchulpflichtig ſeien, in das Auf nahmebuch einzutragen, in der Schulliſte aufführen zu laſſen und dabei ſtets anzugeben, ob und wie für deren Unterricht geſorgt werde. Sie ſollten dabei beſonders bemerken, daß es zu den Obliegenheiten der Schulvorſtände gehöre, dem Schulinſpector die Anzeige zu machen,

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