Aufsatz 
Ansprache, gehalten bei der Schlußfeier des Lehrerseminars Friedberg, am Mittwoch, dem 23. Februar 1927
Entstehung
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Freiſtellen dürfen beſtimmungsgemäß nur an begabte und ſtrebſame Schüler verliehen werden, die in und außerhalb der Schule ſich gut betragen. An der Aufbauſchule beſtehen zwei Arten von Freiſtellen: 1. Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes, 2. Befreiung von der Zahlung des Schul⸗ und des Koſtgeldes(ſogenanntevolle Freiſtelle).

1. Von der Zahlung des Schulgeldes wirdé ein Schüler befreit, wenn er deſſen bedürftig iſt und wenn er in der Geſamtnote mindeſtens 3(im ganzen gut), im Betragen mindeſtens die Note 2(gut) hat.

2. Bezüglich dervollen Freiſtellen hat das Landesamt f. d. Bildungsweſen folgendes beſtimmt:Vorbedingung für die Gewährung ganz oder teilweiſe freier Koſt iſt die Geſamt⸗ notegut. Für die Schüler der unterſten Klaſſe und für die übrigen an Oſtern neu eintre⸗ tenden Schüler kann eine Entſcheidung erſt nach den Pfingſtferien getroffen werden. In jedem Falle hört die Unterſtützung ohne weiteres auf, wenn die Teiſtungen am Ende des Schulhalbjahres nur alsim ganzen gut oder geringer bezeichnet werden. Gehen die Leiſtungen eines vom Staate unterſtützten Schülers während eines Schul⸗ jahres derartig zurück, daß der Lehrerrat die Erteilung der Geſamtnote 2 für ausgeſchloſſen hält, ſo kann die Anterſtützung auf Vorſchlag der Direktion jederzeit vom Tandesamt f. d. Bildungs⸗ weſen widerrufen werden.

Die Anterhaltungspflichtigen müſſen bei der Bewerbung um eine Freiſtelle jeder Art den Nachweis ihrer Bedürftigkeit erbringen. Hierfür iſt ein Vordruck auszufüllen, der bei der Direktion zu haben iſt. Alle Freiſtellen werden immer nur auf 1 Jahr verliehen. Die ſeitherigen In⸗ haber von Freiſtellen müſſen daher ihr Geſuch für das kommende Schuljahr erneuern, wenn ſie weiterhin auf eine Freiſtelle Anſpruch machen.

Alle Geſuche um Freiſtellen ſind bis ſpäteſtens zum 2. Mai 1927 bei der Direktion einzureichen.

Es iſt zwecklos, für die Schüler, die im Oſterzeugnis nicht mindeſtens die Geſamtnote 2 (gut) gehabt haben, um eine volle Freiſtelle nachzuſuchen; ebenſo iſt es zwecklos, für einen Schüler eine Freiſtelle zu beantragen, der im Betragen nicht mindeſtens die Note 2(gut) hat.

Hingegen kann ein Schüler, der in dieſem Jahr von der Zahlung des Schulgeldes befreit war, im kommenden Jahr dieſe Freiſtelle auch dann behalten, wenn er mit der Geſamtnote 4 (genügend) verſetzt worden iſt, falls er im Betragen nicht beanſtandet war. Erhält er im nächſten Schuljahr nochmals die Geſamtnote 4, ſo kann ihm auch für dieſes Jahr die Freiſtelle noch gewährt werden, wenn längere Krankheit des Schülers, widrige Familienverhältniſſe u. a. vor⸗ liegen und der Tehrerrat ſich einſtimmig für die VYerleihung der Freiſtelle ausſpricht.

Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes kann auch nichtheſſiſchen Schülern gewährt werden; volle Freiſtellen werden nur an heſſiſche Schüler verliehen.

Bei ſchweren Verfehlungen gegen die Schuloroͤnung können Freiſtellen jederzeit aberkannt werden.

J. Die Koſtgemeinſchaft iſt eine private Einrichtung der Schüler, die getroffen worden iſt, um die Yerpflegung ſo billig wie möglich zu machen. Die Nahrungsmittel, die LTöhne und die Verpflegung der Dienſtmädchen in der Küche(auch in den Ferien!), die Kohlen und ſonſtiger Brennſtoff, das Gas, das Licht: alles das wirdè bezahlt einzig und allein von den Beiträgen der Koſtteilnehmer. Es iſt klar, daß bei einer ſo großen Wirtſchaft das Geld vorhanden ſein muß, die laufenden Ausgaben zu beſtreiten und die Einkäufe zu beſorgen. Es geht alſo nicht an, daß die Koſtteilnehmer mit der Bezahlung der Beiträge im Rückſtand bleiben; ebenſo iſt es unmöglich, Stundung für das Koſtgeld zu gewähren; denn was dem einen recht iſt, das iſt dem andern billig; wir könnten dann die Küche zumachen.

Das Koſtgeld iſt im voraus zu bezahlen, und zwar monatlich. Auf beſonderen Antrag des Erziehungsberechtigten bei der Direktion kann ausnahmsweiſe auch eine kürzere Zeit vereinbart werden; die kürzeſte Zeit, für die im voraus zu bezahlen iſt, iſt eine Woche.

Die Schüler, die das Koſtgeld nicht bezahlt haben, dürfen nicht miteſſen. Erfahrungen gerade dieſes letzten Schuljahres zwingen uns dazu, dieſe Maßregel mit aller Strenge durchzuführen. Wir hoffen jedoch, daß die Eltern es vermeiden werden, uns zu zwingen, in dieſer Weiſe gegen ihre Kinder vorzugehen.

Für die Schüler, die eine volle Freiſtelle haben, bezahlt der Staat das Koſtgeld an die Koſtgemeinſchaft.