Aufsatz 
Eine Schillerrede
Einzelbild herunterladen

35.

gymnasium von OlIl ab je 2 Stunden Linearzeichnen. Die Meldung zu dem wahlfreien Unterrichte verpflichtet zur Teilnahme auf mindestens ein halbes Jahr.

Für Schüler der IVV und III mit schlechter Handschrift ist besonderer Schreibunterricht eingerichtet.

Um an den Gymnasien eine UÜberbürdung der Schüler mit Unterrichtsstunden zu verhüten, ist daran festzuhalten, daß derselbe Schüler in der Regel nur an dem wahl freien neusprachlichen oder an dem hebräischen Unterrichte teilnehmen darf und daß eine Beteiligung an beiden Fächern von dem Direktor nur ausnahmsweise gestattet werden kann. Desgleichen wird eine Befreiung einzelner Schüler vom Singen in V bis Jdem pflichtmäßigen Ermessen des Direktors überlassen. An der Verpflichtung der von den praktischen Gesangübungen in VI und V entbundenen Schüler zur Teilnanme an dem theoretischen Gesangunterrichte wird nichts geändert.

3. Wünscht ein Schüler Privatstunden zu nehmen, so wird ihm empfohlen, vorher seinen Ordinarius um Rat zu fragen. Wünscht ein Schüler Privatstunden zu geben, so muß er vorher die Erlaubnis des Direktors er- bitten.

4. Das Mitbringen überflüssiger Bücher und dergl. ist den Schülern ausdrücklich untersagt. Es empfiehlt sich ferner, die Schüler der unteren Klassen mit Mappen, die auf dem Rücken getragen werden, auszurüsten, da das Tragen der Mappen in der Hand oder am Arm eine seitliche Verkrümmung(Skoliose) zur Folge haben kann. Das Höchstgewicht der gefüllten Mappen soll den achten bis neunten Teil des Körpergewichts des Schülers nicht überschreiten.(Verf. des Königl. Prov.-Schul-Koll. vom 8. Dezember 1896 I. 8830 mI.)

5. Erlaß vom 21. September 1892(U. II. 1904). Erl. v. 11. Juli 1895(U. II. 11 731). Es wird bestimmt,daß Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.

6. In Gemäßheit des Erlasses vom 18. Juni 1894(U. II. 11 803) wird den Schülern zur Pflicht gemacht, sich zur Mitwirkung an dramatischen Aufführungen durch Anfragen bei dem Direktor Gewißheit darüber zu verschaffen, ob die Schule ein der artiges Vorhaben beanstanden muß oder gestatten kann.

7. Den Schülern ist jede Verbindung untereinander oder mit Nicht- schülern verboten, deren Zweck nicht von ihnen dem Direktor angezeigt und von demselben gebilligt worden ist. Die Teilnahme an einer uner laubten Verbindung kann unter Umständen die sofortige Verweisung von der Anstalt nach sich ziehen.(U. II. 1564. U. II. 5930; Verf. vom 29. Mai 1880, 9. Mai 1892).

Nicht minder ist es den Schülern untersagt, irgend etwas durch Druck oder auf andere Weise zu veröffentlichen.

8. Den Schülern ist verboten, ohne besondere Genehmigung des Direktors eine Geldsammlung unter sich zu veranstalten.

9. Erkrankt ein Schüler, so ist möglichst sofort dem Ordinarius davon Mit- teilung zu machen. Ist die Krankheit ansteckend, so müssen auch die gesunden Geschwister von der Schule zurückbleiben, bis ihnen durch ein ärztliches Zeugnis der Schulbesuch wieder gestattet wird. Bei der Rückkehr zum Unter- richt hat der Schüler dem Ordinarius eine Bescheinigung des Vaters oder dessen Stell- vertreters vorzulegen, in welcher die Krankheit und deren Dauer angegeben ist.