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§ 4. Die Aufnahme in die dritte Vorschulklasse geschieht in der Regel nicht vor dem vollendeten sechsten, in die Sexta nicht vor dem vollendeten neunten Lebensjahre. Eine frühere Aufnahme ist bei körperlich und geistig besonders entwickelten Knaben ausnahmsweise zulässig, wenn an dem vorschriftsmäßigen Alter nicht über sechs Monate fehlen. § 5. Bei auswärtigen Schülern bedarf die Wahl der Pension der vorherigen Genehmigung des Direktors. II. Schulgeld. § 6. Das Schulgeld beträgt für jeden einheimischen Vorschüler 130 Mark, für jeden auswärtigen 160 Mark, für jeden einheimischen Schüler des Gymnasiums 140 Mark, für jeden auswärtigen Schüler des Gymnasiums 170 Mark im Jahr und ist im voraus zu entrichten.*) § 7. Anträge auf Erlaß des Schulgeldes sind für die Gymnasialklassen an den Gemeindevorstand zu richten. Vordrucke hierfür, ohne welche die Anträge unberücksichtigt bleiben, sind vorher im Rathause zu entnehmen. In der Vor- schule findet ein Schulgelderlaß nicht statt. Beschluß des Gemeinde-Vorstandes vom 20. September 1897 (G. 3370):„Sofern Aufnahmen von Schülern.... innerhalb der letzten 14 Tage eines Quartals erfolgen, Schulgeld für das Vierteljahr der Aufnahme nicht zu erheben.“ Beschluß des Gemeinde-Vorstandes vom 2. Dezember 1897 (G. 4250):„Fortan für alle in der ersten Hälfte eines Quartals..., aufgenommenen Schüler an Schulgeld den vollen Vierteljahrssatz, für die in der zweiten Quartalshälfte aufgenommenen dagegen nur die Hälfte des Vierteljahrssatzes zu erheben.— Für das Quartal Juli— September gelangt immer die volle Quartalsrate zur Erhebung.“(22. 8. 04. G. 5472.) III. Abgang von der Schule. § 8. Die Abmeldung eines Schülers muß durch den Vater oder dessen Stellvertreter schriftlich spätestens drei Tage vor dem Schluß des UÜnterrichts eines Schulvierteljahrs bei dem Direktor erfolgen. Wer diesen Termin nicht innehält, muß auch für das folgende Vierteljahr das Schulgeld bezahlen. § 9. Ein Abgangszeugnis wird nur ausgehändigt, wenn der Nachweis geführt ist, daß alles Eigentum der Schule an dieselbe zurückgeliefert und die Verpflichtungen gegen die Schulkasse erfüllt sind. Nach den allgemelnen Bestimmungen und nach den Gemeindebeschlüssen aufgestellt. Groß-Lichterfelde, den 5. Dezember 1895.
Der Direktor des Gymnasiums. Dr. Hempel.
Genehmigt durch Verfügung des Königlichen Provinzial-Schul-Kollegiums zu Berlin vom 21. Dezember 1895(I. 10397) und vom 26. März 1898(I. 1459).
2. Zu der Ordnung des Unterrichts wird folgendes bemerkt: Verbindlich sind je 3 Stunden Turnen, für die Schüler aller Klassen und je 2 Stunden Singen für die Schüler der VI und V. Einzelbefreiungen finden nur auf Grund ärztlichen Zeugnisses und in der Regel nur auf ein halbes Jahr statt. Die für das Singen be— anlagten Schüler von IV an aufwärts sind zur Teilnahme am Chorsingen verpflichtet.
Wahlfrei sind auf dem Gymnasium von UllI ab je 2 Stunden Zeichnen, von OIl ab je 2 Stunden Englisch und je 2 Stunden Hebräisch; auf dem Real-—
*) Zur bequemeren Erhebung des Schulgeldes ist die Einrichtung getroffen, daß der Kassenbote an einem Tage, der den Schülern vorher bekannt gegeben wird, das Schulgeld in der Schule ein- sammelt. Es ist jedoch den Eltern unbenommen, es vorher selbst auf der Gemeinde-Kasse im Rat-
hause einzuzahlen.


