Aufsatz 
Schillers Wallenstein, für den Unterricht behandelt
Entstehung
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v. Raumer Excellenz vom 7. Dezember v. J.(ſ. S. 23, A. 9.), welches die Reſultate der Reviſion behan⸗ delt, ſpricht ſich über den Geſammtzuſtand der Schule folgendermaßen aus:Die Lehrer ſind pflichteifrig und widmen ſowohl dem Unterrichte wie der Disciplin eine gewiſſenhafte Aufmerkſamkeit; die Jugend wird an Ordnung, Pünktlichkeit und gute Sitte gewöhnt, und auch am häuslichen Fleiß laſſen es die Schüler im Allgemeinen nicht fehlen. Was die Leiſtungen betrifft, ſo werden dieſelben zwar in mehreren Objecten anerkennend beurtheilt; indeß auch bemerkt, daß bei den Schülern einiger Klaſſen die Fähiakeit, auf wiſſenſchaftliche Erörterungen einzugeben, nicht hinreichend ausgebildet erſchien. Weitethin geht das Reſcript auf Einzelnes ein. 31 anin

2. Es gereicht mir zur Freude, hier über einen neuen Beweis der Fürſorge, welche die ſtädtiſchen Behörden dem Schulweſen fortwährend zuwenden, Nachricht geben zu können. Einer mir ſo eben zu⸗ gegangenen Mittheilung zufolge, haben der Magiſtrat und die Stadtverordneten beſchloſſen, von Oſtern d. J. ab eine zweite V Vorbereitungsklaſſe zur Reaſſchule, in welche die Knaben mit dem erſten ſchulpflichtigen Alter aufgenommen werden ſollen, zu begründen, wäͤhrend der Eintritt: in die beſtehende Vorbereitungsklaſſe nur ſolchen Knaben offen ſtand, welche ſchon einige Uebung im Leſen, Schreiben und Rechnen gewonnen hatten. Somit wird denn unſere Schule künftighin ſo eingerichtet ſein, daß ſie den geſammten Unterricht vom erſten ſchulpflichtigen Alter an bis zur Vollendung, wie ſie durch die Abiturienten⸗Prüfung bedingt iſt, zu gewähren im Stande iſt.

3. Es dürfte nicht allein für das unſerer Schule näher ſtehende Publicum wichtig, ſondern auch fur weitere Kreiſe nicht ohne Intereſſe ſein, eine überſichtliche Mittheilung über die für die Realſchule gelten⸗ den Beſtimmungen in Betreff der S chulg eldſätze und der ſonſtigen von den Schülern zu leiſtenden Zahlungen zu erhalten. Ich theile daher im Folgenden das Weſentliche eines Berichtes mit, den ich über dieſe Verhältniſſe an die Königliche Regierung abzuſtatten gehabt habe.(BVgl. S. 22, A. 8.)

1) Schulgeld. a. Es haben jährlich zu zahlen die Schüler in Prima und Secunda 20 Thlr., in Tertia und Quarta 16 Thlr., in Quinta und Sexta 12 Thlr., in der Vorbereitungsklaſſe 8 Thlr. b. Das Schulgeld wird in Monats⸗Raten praenum. durch die Ordinarien der einzelnen Klaſſen erho⸗ ben und an die ſtädtiſche Schulkaſſe, in welche auch das bei den übrigen ſtädtiſchen Schulen aufkommende Schulgeld fließt, eingezahlt. Eine Gratiſication für dieſe Mühwaltung erhalten die Ordinarien nicht. c. Sind Schüler genöthigt geweſen, einen vollen Monat oder mehrere Monate die Schule zu verſäumen, ſo findet, auf beſonderen Antrag der Eltern beim Magiſtrat, ein Erlaß des Schulgeldes für die Zeit der achgenirenen Verſäumniß ſtatt. d. Freiſchule ſoll der Regel nach bei der Realſchule nicht gewährt werden. e. Indeſſen gilt für alle hieſigen Schulen, alſo auch für die Realſchule, die Beſtimmung, daß deeite Rind n der Zahlung des Schulgeldes frei bleibt, wenn zugleich drei Geſchwiſter dieſelbe Schule beſuchen, und die Eltern ein geringeres Einkommen, als 300 Thlr. jährlich, haben. f. Ueber jeden einzelnen Fall, in welchem Freiſchule für einen die Realſchule beſuchenden Knaben beanſprucht wird, beſchließen Magiſtrat und Stadtverordneten⸗Verſammlung,(in den letzten Jahren) unter Rückſichtnahme auf die Urtheile der Lehrer über den Knaben. g. Eine Beſtimmung darüber, bis zu welcher Anzahl Schülern Freiſchule bewilligt werden ſoll oder darf, iſt nicht vorhanden.(Im ab⸗ gelaufenen Schuljahre ſind 6 Schüler von der Zahlung des Schulgeldes enthunden geweſen.)

2) Receptionsgeld. a. Für jeden in die Realſchule oder in die Vorbereitungsklaſſe aufgenommenen Schüler werden 20 Sgr. Receptionsgeld an die Schulkaſſe gezahlt und durch die resp. Klaſſen⸗ ordinarien erhoben. b. Das Receptionsgeld muß an die Schulkaſſe entrichtet werden, ſobald die Aufnahme⸗Prüfung eines angemeldeten Knaben erfolgt iſt, auch dann, wenn die Inſcription dem⸗ nächſt von den Eltern zurückgezogen werden ſollte. Nur diejenigen Knaben, deren Aufnahme der Director aus irgend einem Grunde verweigert oder widerräth, bleiben von der Zahlung des Receptionsgeldes befreit.